In der fehlenden strafrechtlichen Differenzierung dieser beiden Deliktsgruppen im Tierschutz liegt aus unserer Sicht auch der Kern dieses Problems. Deshalb haben wir bereits am 8. Oktober letzten Jahres hier im Bundesrat einen Entschließungsantrag eingebracht und darin vorgeschlagen, eine solche Deliktsqualifikation für genau diese Fälle schwerer absichtlicher Tierquälerei und Tierfolter einzuführen. Es gibt für diese Deliktsqualifikation mit höherem Strafrahmen mehrere gute Gründe, ich zähle von diesen jetzt im Folgenden nur einige auf.
Wir heben dadurch das Sanktionsniveau für solche Fälle auf ein angemessenes Maß, wie es in unseren Nachbarländern Deutschland, der Schweiz und anderen bereits üblich ist – dasselbe Argument also wie auch im Artenschutzantrag. Wir schärfen das Strafgesetzbuch gezielt dort nach, wo es unbedingt notwendig und dem Unwert der Tat angemessen ist. Wir erhöhen die Ermittlungspriorität und das Ermittlungspotenzial unserer Strafverfolgungsbehörden, die Täter auszuforschen und zur Rechenschaft zu ziehen. Wir schlagen zwei Fliegen mit einer Klappe, weil wir zugleich auch das verfassungsrechtliche Problem der Doppelbestrafung lösen. Diese verbietet nämlich den Behörden nach neuer Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes, derartige schwere Straftaten, die dann, verharmlosend gesprochen, als Tierquälerei zu ahnden sind, zusätzlich noch einmal nach verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu ahnden, also zum Beispiel nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen oder nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Verwaltungsrecht.
Wir verbessern die Kriminalstatistik, und zwar in formaler Hinsicht, damit man erstmals minderschwere Fälle der Tierquälerei von schwerer Tierfolter transparent unterscheiden kann. Damit kann man die Sanktionswirksamkeit gezielt evaluieren und erforderlichenfalls weitere Schritte setzen. Wir geben damit unseren Staatsanwälten und Strafgerichten die Möglichkeit, im Einzelfall effektive Sanktionen zu fordern und zu verhängen, darunter beispielsweise Bewährungsauflagen, die vor allem auch einer Prüfung in der Rechtsmittelinstanz standhalten. Es gibt ja allgemeine Strafzumessungsregeln, an die man sich als Richter halten muss, ob man will oder nicht. Wenn man das nicht tut, wird man von der Berufungsinstanz eines Besseren belehrt. Die einzige Antwort darauf kann nur lauten, dass man die Strafrahmen gezielt erhöht.
Zuletzt habe ich mir noch als Grund notiert, dass wir damit auch die spezial- und generalpräventive Wirkung verbessern und ein klares Zeichen setzen, dass es für psychopathische Neigungen, die sich wirklich und tatsächlich in sadistischen Gewalttaten gegen wehrlose Tiere, unsere Mitgeschöpfe, ausdrücken, keine wie immer geartete Toleranz geben kann.
Meine Damen und Herren, Tiere sind wehrlos! Sie können sich nicht ins Parlament wählen lassen und ihre Anliegen nicht für sich selbst artikulieren. Sie haben auch nichts von einfachen Worten des Entsetzens oder des Bedauerns. Wie gesagt sind strengere Strafen den einzelnen Richtern, die derzeit dafür zuständig sind, faktisch nicht möglich, weil sie die bestehenden Strafzumessungsregeln zu beachten haben. Ihnen sind also die Hände gebunden. Die hier vorgeschlagene Lösung haben wir mit Experten erarbeitet, auch aus dem Justizbereich, mit Staatsanwälten und Richtern. Die klare Empfehlung ist in unserem Antrag verankert: Man muss gezielt eine Deliktsqualifikation schaffen und den Strafrahmen erhöhen. Genau das sehen unsere heutigen Anträge vor. Beide Anträge, jener zum Artenschutz und jener zur Tierfolter, wurden vergangenes Jahr auch im oberösterreichischen Landtag von allen – von allen – dort vertretenen Fraktionen unterstützt, also auch von ÖVP, SPÖ und den Grünen. (Beifall bei der FPÖ.)
Ich bitte Sie daher heute um ein klares Zeichen des Bundesrates, dass uns diese abscheulichen Taten sadistischer Täter gegen unsere tierischen Mitgeschöpfe nicht kaltlassen und nicht egal sein können.
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