BundesratStenographisches Protokoll929. Sitzung, 929. Sitzung des Bundesrates am 15. Juli 2021 / Seite 165

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Marktbeherrschung führt auch dazu – Sie haben es kurz ausgeführt –, dass Konkur­rentInnen daran gehindert werden, am Markt mitzumachen. Ist die marktbeherrschende Stellung einmal gegeben, wird sie immer weiter gefestigt, da Konkurrenz keine Chance hat. Daher geht es im Kartellrecht darum, marktbeherrschende Positionen von Unterneh­men zu vermeiden.

Die Änderung des Kartell- und Wettbewerbsrechts will nun die Wettbewerbsbehörden weiter stärken, Marktbeherrschung sichtbarer machen und sie dort, wo notwendig, einschränken, um den Wettbewerb zu stärken. Ja, die Schnelligkeit, mit der sich digitale Märkte entwickeln, und auch der damit gleichzeitig einhergehende Machtmissbrauch von Marktmacht stehen und standen oft im Kontrast zu langen kartellrechtlichen Verfahren. Das soll aber nun verbessert und die Verfahren schneller und effizienter gemacht werden. Auch wird die Einhebung von Geldbußen bei Verstößen gegen das Kartell- oder Wettbewerbsrecht, insbesondere bei Auskunftspflichten, treffsicherer ge­macht, und Amtshilferegelungen werden verbessert.

Sie haben es schon erwähnt, Frau Kollegin Grossmann, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird das Recht haben, sich jederzeit  auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich  über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten zu lassen, also nicht darüber, was dort immer so vorgeht, sondern über die Gegenstände der Geschäftsführung. Das ist auch im Artikel 20 der Bundesverfassung so geregelt. Es gilt aber die wichtige Einschränkung – das haben Sie nicht erwähnt –, dass laufende Ermittlungen durch die Auskunftspflicht nicht gefährdet werden dürfen. Auch Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchun­gen sind explizit vom Auskunftsrecht ausgenommen.

Die Anmeldung eines Zusammenschlusses aber muss der Bundesministerin für Digita­lisierung und Wirtschaftsstandort bekannt gegeben werden. VertreterInnen ihres Bun­desministeriums und der Bundeswettbewerbsbehörde sitzen im beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.

Die Miteinbeziehung der Bundesministerin wurde, eben weil die Wettbewerbsbehörde unabhängig und weisungsfrei ist, vorsichtig gestaltet, soll aber trotzdem gewährleisten, dass sie bei Fusionen mit ausländischen Unternehmen, die massive Auswirkungen auf Österreich haben, rechtzeitig eingebunden wird.

Ich möchte nun auf ein paar Maßnahmen eingehen, die den verzerrten Wettbewerb auf dem digitalen Markt in den Fokus der Wettbewerbshüter rücken werden. Um marktbe­herrschende Positionen im digitalen Sektor besser feststellen und analysieren zu können, werden nun Faktoren eingeführt, welche die Marktmacht von digitalen Groß­kon­zernen – wir kennen sie – besser greifbar machen. Herangezogen werden der Zugang zu Daten, Netzwerkeffekte und die Intermediationsmacht. Was ist das? – Daten erlan­gen, wie wir wissen, eine immer stärkere Bedeutung als Ware, vor allem dann, wenn man Schnittstelle zwischen KundInnen und HerstellerInnen ist. Daher ist der Zugang zu diesen Daten immer wettbewerbsrelevant.

Der Netzwerkeffekt bedeutet, dass, wenn viele Menschen ein digitales Tool verwenden, es immer mehr Menschen verwenden. Das zeigt sich eigentlich bei allen großen PlayerInnen wie der Software, die wir kennen, bekannten Chatprogrammen, Social-Media-Apps oder Verkaufsplattformen.

Auch die Intermediationsmacht ist ein Faktor, der Marktmacht bestimmen kann. Sie bedeutet, dass digitale PlayerInnen wie Suchmaschinen, Handelsplattformen, Preisver­gleichsplattformen oder Buchungsportale auf Angebot und Nachfrage Einfluss nehmen können.

 


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