BundesratStenographisches Protokoll929. Sitzung, 929. Sitzung des Bundesrates am 15. Juli 2021 / Seite 166

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Das alles verschafft einen erheblichen Informations- und Wettbewerbsvorsprung und damit die Möglichkeit, eine marktbeherrschende Stellung zu erlangen und zu festigen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat nun die Möglichkeit, die Marktmacht von Unterneh­men durch das Kartellgericht feststellen zu lassen. Das kann einerseits Ausgangspunkt für eine detaillierte Prüfung sein und dient gleichzeitig dazu, das anschließende Verfahren rasch und effizient durchzuführen eine der Forderungen. Der gute Neben­effekt ist zusätzlich, dass digitale GatekeeperInnen durch die Prüfung an ihre beson­deren kartellrechtlichen Pflichten erinnert werden. Darüber hinaus wird die Bundeswett­bewerbsbehörde Zusammenschlüsse zukünftig daraufhin prüfen, ob sie den Wettbe­werb auf sonstige Weise erheblich behindern. Dazu müssen die Unternehmen bei der Anmeldung von Zusammenschlüssen Angaben machen.

Eine weitere wichtige Maßnahme zur Unterstützung von kleineren Unternehmen im Wettbewerb ist die Erweiterung des Konzepts der relativen Marktmacht. Das sieht vor, dass Unternehmen mit relativer Marktmacht anderen Unternehmen, die auf ihre Dienste angewiesen sind, diese Dienste nicht diskriminierend verweigern dürfen. Beispielsweise will eine Warenhändlerin bei einer Verkaufsplattform ihre Waren anbieten, die Verkaufs­plattform verbietet ihr das aber aus diskriminierenden Gründen. Wenn das schwere be­triebswirtschaftliche Nachteile für das anfragende kleine Unternehmen hat, darf das mit relativer Marktmacht ausgestattete Unternehmen diese Dienste nicht verweigern.

Es wird aber auch Ausnahmen für marktbeherrschende Unternehmen, Absprachen oder Zusammenschlüsse geben, nämlich dann, wenn Zusammenschlüsse aus Gemeinwohl­gründen vorgenommen werden und die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen. Dabei geht es um volkswirtschaftliche Belange unter Beachtung angemessener Sozial- und Umweltstandards, wie zum Beispiel die Hebung des Wohlstands, eine nachhaltige Verbesserung der Lebensqualität durch Beschäfti­gungs­sicherung, Einkommenswachstum oder fairere Einkommensverteilung.

Eine weitere, sonst kartellrechtlich nicht erlaubte Möglichkeit unternehmerischer Koope­ration wird sein, wenn es sich um ökologisch nachhaltiges oder klimaneutrales Wirt­schaf­ten handelt und zusätzlich noch der Allgemeinheit dient – sogenannte grüne Koope­rationen. Ökologische Nachhaltigkeit meint in diesem Fall ein Wirtschaften, das die Aus­wirkungen auf die nächsten Generationen bedenkt und mit natürlichen Ressourcen rücksichtsvoll umgeht. Das ist beispielsweise die Nutzung erneuerbarer Energien, weniger Treibhausgasausstoß, die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasserres­sourcen, die Förderung von Reparatur- und Recyclingfähigkeit, der Schutz und die Wie­derherstellung von Biodiversität und Ökosystemen wie zum Beispiel eine nachhaltige Waldbewirtschaftung – wir haben es heute schon gehört. Damit die Bestimmung aber nicht zu einem Greenwashing führt, wurde sie dahin gehend präzisiert, dass der Beitrag zu einer signifikanten Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit führen muss. Das ist alles in allem ein richtiger und überfälliger Schritt für unsere zunehmend digitale Wirt­schaft.

Ich bringe jetzt noch folgenden Antrag ein:

Antrag

gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR der BundesrätInnen Karl Bader, Marco Schreuder, Kolle­ginnen und Kollegen zu TOP 17, gegen den Beschluss Nationalrates vom 7. Juli 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbs­gesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021), keinen Einspruch zu erheben

 


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