BundesratStenographisches Protokoll936. Sitzung, 936. Sitzung des Bundesrates am 22. Dezember 2021 / Seite 64

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

des Lebens als auch das Recht auf menschenwürdiges Sterben umfasst. Dazu kann auch die Hilfe Dritter in Anspruch genommen werden. Dieser Tatbestand wurde bis jetzt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt.

Das neue Sterbeverfügungsgesetz regelt in Zukunft die wirklich engen Voraussetzun­gen, unter denen es möglich sein wird, selbstbestimmt zu sterben. Das Kernstück der neuen Regelung – und das möchte ich an dieser Stelle noch einmal betonen – ist tat­sächlich die Entscheidungsfähigkeit, denn nur wer tatsächlich entscheidungsfähig ist, kann von der Sterbeverfügung Gebrauch machen – ganz im Gegensatz zu der Patien­tenverfügung, die wir bereits haben, mit der man schon quasi im Voraus eine Planung machen kann. Eine Person, die beschließt, ihr Leben zu beenden, muss sich der Trag­weite dieser Entscheidung bewusst sein, und sie muss diese frei von Willensmängeln treffen. Dazu wird es eben diesen formellen Prozess mit ärztlichen Aufklärungsgesprä­chen, mit dem Prüfen der Voraussetzung, mit einer Abkühlungsphase und natürlich der dazugehörigen rechtlichen Dokumentation geben.

Es ist aber – und ich betone das noch einmal – wirklich ausschlaggebend, dass die ster­bewillige Person bis zum Schluss entscheidungsfähig bleibt. Durch diese Vorkehrungen wird einerseits der Kreis derjenigen eingeschränkt, die Zugang zum Instrument der Ster­beverfügung haben, und andererseits sind auch Mechanismen vorgesehen, um dem Missbrauch vorzubeugen.

Im Zuge der Debatte um ein selbstbestimmtes Sterben ist auch immer mit VertreterInnen der Palliativ- und Hospizversorgung diskutiert worden – Kollegin Andrea Eder-Gitsch­thaler hat es schon gesagt.

Mir ist auch ganz wichtig, noch einmal zu betonen, und die Erfahrungen aus diesem Bereich zeigen das auch, dass eine gut ausgebaute Palliativ- und Hospizversorgung den Wunsch nach einem frühzeitigen Beenden des Lebens durchaus reduziert. Insofern ist es wichtig, nicht nur die gesetzliche Grundlage für ein selbstbestimmtes Sterben zu schaffen, sondern gleichzeitig auch einen bedarfsgerechten und flächendeckenden Aus­bau und Aufbau im Bereich der Palliativ- und Hospizversorgung sicherzustellen.

Diesbezüglich wird – du hast es ganz ausführlich gesagt, Kollegin Eder-Gitschthaler – vonseiten der Regierung wirklich alles getan, und es wird auch gut angeschaut werden, und ich glaube, auch vonseiten des Ministeriums wird, was das Gesetz betrifft, falls ir­gendwelche Unschärfen auftreten, sofort gehandelt werden. Ich denke, da sind wir uns in diesem Raum, in diesem Rahmen, in diesem Land wirklich sicher und einig, dass wir gut darauf schauen, was mit Menschen passiert, die nicht mehr lebenswillig sind und sich zum Sterben entschließen. – Danke. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

12.41


Vizepräsidentin Mag. Christine Schwarz-Fuchs: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky. Ich erteile ihm dieses.


12.41.33

Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky (NEOS, Wien): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich vermute, dass wir uns in diesem Haus einig sind, dass wir in einer Gesellschaft leben wollen, in der es möglichst wenige Suizide gibt. Wir müssen aber trotzdem akzeptieren, dass es trotz al­lem, was man als Gesellschaft, als Familie, in der Ärzteschaft und in der Palliativversor­gung versucht, Personen gibt, die nach allem dennoch Suizid begehen möchten.

Der VfGH hat eine Passage im § 78 StGB, was die Hilfeleistung zum Suizid betrifft, auf­gehoben, und würden wir diesbezüglich nichts beschließen, hieße das, dass die Beihilfe zum Suizid ungeregelt wäre. Das wollen die meisten von uns hier wahrscheinlich auch nicht. Deswegen ist es rein aus pragmatischen Gründen, selbst wenn man viele Kri­tikpunkte teilt, die du, Kollege Spanring, auch vorgebracht hast, notwendig, etwas zu


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite