BundesratStenographisches Protokoll936. Sitzung, 936. Sitzung des Bundesrates am 22. Dezember 2021 / Seite 66

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Das Ihnen vorliegende Sterbeverfügungsgesetz ist das Ergebnis eines umfassenden Prozesses. Wir haben im Rahmen des Dialogforums im Justizministerium versucht, möglichst allen von der Regelung Betroffenen eine Stimme im Gesetzwerdungsprozess zu geben und eine breite Diskussion zu führen. Dieses Dialogforum war wichtig, es war von Wertschätzung, von gegenseitigem Zuhören geprägt, und ja, man war nicht immer einer Meinung, aber man hat versucht, die andere Seite zu verstehen. Teilgenommen haben Religionsvertreter und -vertreterinnen, EthikerInnen, JuristInnen und MedizinerIn­nen, VertreterInnen von Betroffenen. Wir haben aus unterschiedlichsten Erfahrungen eine Liste an Vorschlägen sammeln können, und es war ein sehr wichtiger und produk­tiver Austausch, und die Ergebnisse dieses Austausches sind in diese Regelung einge­flossen.

Unser oberstes Ziel war, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verantwortungs­voll umzusetzen, damit einerseits die verschiedensten Wünsche berücksichtigt werden und andererseits aber auch die Befürchtungen ernst genommen werden. Mit dieser Regierungsvorlage zeichnen wir einen klaren Weg, einen Weg, der Rechtssicherheit gibt, der den freien Willen schützt und den notwendigen Schutz vor Missbrauch darstellt. Wir haben eine ausgewogene und moderne Lösung für dieses hochsensible Thema gefunden, und ich erlaube mir, diese Lösung und diesen Lösungsvorschlag auch kurz zu skizzieren.

Das neue Sterbeverfügungsgesetz soll regeln, unter welchen Voraussetzungen der as­sistierte Suizid möglich sein soll, und zwar für schwer kranke oder unheilbar kranke Menschen, die volljährig und entscheidungsfähig sind. Nur jenen steht dieser Weg oder diese Möglichkeit zum assistierten Suizid offen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Person von zwei Ärzten oder Ärztinnen aufgeklärt wird, die einerseits die Krankheit feststellen – dass es sich tatsächlich um eine schwere oder unheilbare Krank­heit handelt – und andererseits aber auch die Entscheidungsfähigkeit der Person bestä­tigen.

Nach einer Frist von zwölf Wochen beziehungsweise zwei Wochen, wenn es sich um eine Person handelt, die sich in der terminalen Phase ihres Lebens befindet, kann bei einem Notar beziehungsweise einer Notarin oder einem Patientenanwalt beziehungs­weise einer Patientenanwältin eine sogenannte Sterbeverfügung errichtet werden, und diese Sterbeverfügung ermöglicht dann den Zugang zu einem letalen Präparat in der Apotheke.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir sprechen über ein hochsensibles Thema, das uns alle berührt, auch deswegen, weil es um die grundlegende Frage des Menschseins geht. Wir möchten alle, dass unsere Lieben, unsere Familienangehörigen am Ende ihres Lebens ein gutes Ende haben, dass es ihnen gut geht, dass sie ihren Lebensabend, aber auch ihr Lebensende in Würde verbringen können, dass sie aber auch die notwen­dige Unterstützung bekommen, die sie brauchen. Wir wollen ja auch das Leben schüt­zen, denn es soll niemand den Weg des Sterbens wählen, wenn es andere Möglichkei­ten gibt.

Es gibt daher parallel zu dieser Diskussion über das Sterbeverfügungsgesetz einen mas­siven Ausbau des Hospiz- und Palliativwesens, und das ist nicht nur ein Lippenbekennt­nis. Es gibt einen Gesetzentwurf im Gesundheitsministerium, der begutachtet wurde und der demnächst beschlossen wird. Und ja, da werden wir in den nächsten drei Jahren auch 108 Millionen Euro aufstellen. Wenn man das mit der heutigen Zahl vergleicht – da sind wir ungefähr bei 6 Millionen Euro –, ist das, glaube ich, schon ein sehr massiver Ausbau. Ja, es soll auch insbesondere dieses Stadt-Land-Gefälle aufgegriffen werden, denn mir ist sehr wohl bewusst, dass gerade im ländlichen Raum die Hospiz- und Pal­liativversorgung nicht gut ausgebaut ist.

 


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