Gesetz über die Verwendbarkeit der vierprozentigen Teilschuldverschreibungen des vom Lande Oberösterreich aufzunehmenden Anlehens im Nennbetrage von 300 Millionen Kronen zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar- und ähnlichen Kapitalien (935 d.B./RV-KN)

Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz

Gesetz über die Verwendbarkeit der vierprozentigen Teilschuldverschreibungen des vom Lande Oberösterreich auf Grund des von der Staatsregierung

genehmigten Landtagsbeschlusses vom 21. Juni 1920 aufzunehmenden Anlehens im Nennbetrage von 300 Millionen Kronen zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar und ähnlichen Kapitalien

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