Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 5. Sitzung / Seite 58

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Ich glaube darüber hinaus, daß diese Regierungsvorlage nicht verfassungskonform ist, weil sie eine Einschränkung in einer einfachgesetzlichen Regelung einer verfassungsmäßig verankerten Berichts- und Veröffentlichungspflicht des Rechnungshofes normiert, die meiner Ansicht nach und auch nach Ansicht meiner Fraktion unzulässig ist. Die Kollegen Präsident Brauneder und Klubobmann-Stellvertreter Mag. Stadler als profundere Juristen, als ich es bin, der zurzeit hier am Rednerpult steht, haben mit anderen im Ausschuß eine heftige Debatte um die Frage der Verfassungskonformität geführt. Es ist für mich das zweite Gesetz aus diesem Verfassungsausschuß, das wieder einen entscheidenden Mangel, nämlich den einer nicht einvernehmlichen Regelung für ein so wichtiges Organ, wie es der Rechnungshof als Kontrollorgan des Parlaments darstellt, inkludiert.

Daß darüber hinaus auch noch der § 20a Absatz 1 nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und ferner auf die Sparsamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Prüfung abzielt und nicht auch das Argument der Zweckmäßigkeit beinhaltet, wurde von uns Freiheitlichen schon bei der verfassungsgesetzlichen Novelle in der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode moniert, und es ist dieser Mangel auch jetzt wieder aus unserer Sicht feststellbar.

Wir haben daher für den heutigen Tag einen Antrag der Abgeordneten Apfelbeck und Kollegen vorbereitet, der die verfassungsmäßige Verankerung des Rechnungshofvizepräsidenten verlangt, und zwar soll der Rechnungshofvizepräsident auf Vorschlag des Bundesrates und der Rechnungshofpräsident auf Vorschlag des Nationalrates bestellt werden. Ich darf auch begründen, wie wir zu dieser Auffassung kommen.

Einerseits ist der Rechnungshof Organ des Nationalrates, andererseits Organ der Landtage. Es wäre daher aus unserer Sicht nur recht und billig, wenn dieses monokratische Organ des Rechnungshofes an der Spitze nicht nur einen einzigen Präsidenten hätte, der darüber entscheidet, in welcher Form und in welcher Reihenfolge welche Bundes- oder Landesdienststellen geprüft werden, sondern es sollte das alte Vieraugenprinzip, nämlich Rechnungshofpräsident und -vizepräsident, das sich aus unserer Sicht bewährt hat, wieder eingeführt werden. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Das Kostenargument, das in diesem Zusammenhang ins Treffen geführt worden ist, kann im Verhältnis zu dem, was der Rechnungshof an Einsparungspotentialen aufgrund einer ordnungsgemäßen und ausgewogenen Prüfung aller Bereiche der Verwaltung in den letzten Jahren erzielt hat, nicht aufrechterhalten werden.

Sehr geehrte Damen und Herren! Wir hoffen, daß unser Antrag betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 im Verfassungsausschuß und auch im Plenum eine Mehrheit finden wird. Wir meinen, daß, wenn man die Praxis der letzten zwei Jahre betrachtet, nämlich dahin gehend, welche Prüfungen erfolgt sind, in welchen Bereichen Prüfungen schwerpunktmäßig, routinemäßig erfolgt sind, ein unbefriedigender Zustand im Parlament feststellbar ist.

Ich darf Ihnen auszugsweise, ohne auf Vollständigkeit Wert zu legen, einiges ins Gedächtnis rufen. Im Ausschuß fertig behandelt, aber nicht im Plenum waren etwa: der Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes über die Pyhrn Autobahn AG, XVIII. GP, der Sonderbericht des Rechnungshofes über die Erste Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft, XVIII. GP, der Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes über die Austria Metall AG, XVIII. GP, der Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes über die österreichische Weinmarketingservice GesmbH, XVIII. GP.

All das wurde dann in den Sommermonaten nachgeholt, weil es im Rahmen der ordentlichen Tagung nicht mehr möglich war.

Der Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes über einige Energieversorgungsunternehmen in der XIX. GP wurde nicht im Plenum behandelt, auch nicht der Tätigkeitsbericht des


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