Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 7. Sitzung / Seite 17

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Die Pensionsregelung für Regierungsmitglieder sieht einen Pensionsanspruch bereits nach vier Jahren vor; jene für Abgeordnete bereits nach zehn Jahren – nur für jene, die erstmals in der XX. GP zu Abgeordneten gewählt wurden, wurde die Anwartschaft auf 15 Jahre erhöht. Daneben bestehen weitere Regelungen, die ebenfalls nur als sachlich völlig unbegründete Privilegien bezeichnet werden können:

Angesichts der den Bürgern auferlegten Belastungen ist es dringend geboten, einen umfassenden Abbau der Politikerprivilegien einzuleiten. Den Österreicherinnen und Österreichern fehlt nämlich in zunehmenden Maße jedes Verständnis für die üppigen, sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigungen der Politiker.

Neben dem Bereich der Politikerprivilegien bleiben durch das Belastungspaket aber auch die anderen geschützten Bereiche unangetastet.

So hat etwa der porporzmäßig besetzte Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) für deren Bedienstete und Pensionisten ein Dienst- und Pensionsrecht geschaffen, das seinesgleichen sucht.

Obwohl die Angestellten der OeNB in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen (§ 38 Abs. 1 NationalbankG), sind diese im Gegensatz zu Privatangestellten bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert und beziehen von der OeNB die Pension.

Die OeNB zahlte 1994 aus ihren laufenden Erträgnissen (Position 4 der Gewinn- und Verlustrechnung: "Personalaufwand, sowohl Gehälter für Aktive als auch Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pensionisten") an zirka 1 150 Mitarbeiter Gehälter im Ausmaß von zirka 1 Milliarde Schilling/Jahr – darunter für sechs Direktoriumsmitglieder 30,5 Millionen Schilling – sowie an zirka 1 300 Pensionisten Ruhe- und Versorgungsgenüsse von zirka 850 Millionen Schilling/Jahr – darunter für pensionierte Direktoriumsmitglieder beziehungsweise deren Witwen 36,7 Millionen Schilling – aus.

Einige Privilegien der Bediensteten der Nationalbank werden durch die nachstehende Tabelle illustriert:

 

Dienstantritt
(bis 31. 3. 1993)

Dienstantritt
(nach dem 1. 4. 1993)

Pensionsbeiträge des Dienstnehmers

2 Prozent des Monatsbezuges

5 Prozent des Monatsbezuges

Jubiläumsabgabe nach 20, 30 und 40 Dienstjahren

je 3 Monatsbezüge

3 Monatsbezüge

Abfertigung zum Pensionsantritt:

17,5 Monatsbezüge

17,5 Monatsbezüge

Bemessungsgrundlage

letzter Monatsschemabezug zuzüglich der zuletzt zugestandenen Zulagen und der Überstundendurchschnitt der letzten zehn Jahre

letzter Monatsschemabezug zuzüglich der zuletzt zugestandenen Zulagen und der Überstundendurchschnitt der letzten zehn Jahre

Pensionshöhe in Prozent der Bemessungsgrundlage:

Bei einem Lebensalter von 55 Jahren und bei 35 anrechenbaren Dienstjahren 85 Prozent

Bei einem Lebensalter von 58 Jahren und bei 40 anrechenbaren Dienstjahren 80 Prozent


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