Im Zusammenwirken mit oft nur schwer aufdeckbaren Kettenmietverträgen war dieser Vertragstypus in der Vergangenheit häufig dazu benützt worden, gerade die sozial Schwächsten zur Gänze des gesetzlichen Mieterschutzes zu berauben. Mit der Eindämmung der Sechsmonatsverträge konnte sohin eine sehr empfindliche Lücke im Mieterschutz geschlossen werden.
Ähnliches gilt, ohne daß ich hier im einzelnen darauf eingehen kann, für die gesetzliche Beseitigung der früheren Einjahresverträge durch das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz.
Das sicher noch optimierungsfähige Richtwertsystem hat gewisse positive Auswirkungen auf das Mietzinsniveau keineswegs verfehlt. Es darf nicht übersehen werden, daß der Bereich der Kategorie-A-Wohnungen mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz praktisch wieder einer Mietzinsregelung unterworfen wurde. Dies hat zu einer durchaus spürbaren Reduktion des Mietzinsniveaus für diese Objekte geführt.
Mit dieser und auch einigen anderen Eindämmungen der Wohnungsmietzinse geht eine weitere Entwicklung einher, die für Wohnungssuchende eine spürbare Entlastung mit sich bringt, nämlich das deutliche Abnehmen des unsäglichen Ablöseunwesens. Es dürfte mit den zusätzlichen Mechanismen des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes also gelungen sein, den verbotenen Ablösen wirksam entgegenzutreten.
Letztlich brachte das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz wichtige Verbesserungen auf dem Gebiet der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge: Einerseits konnten durch die Neuregelungen früher eingehobene, aber noch nicht verbrauchte Beiträge endlich ihrer eigentlichen Bestimmung, nämlich der Instandhaltung der Häuser, zugeführt werden, andererseits wurde durch eine Vermehrung der für die Instandhaltung laufend angesammelten Mittel die Zahl der für die Mieter sehr belastenden Mietzinsanhebungen nach § 18 Mietrechtsgesetz erkennbar verringert. Damit wurde im übrigen auch ein Beitrag zur Angleichung unterschiedlicher Mietbelastungen in ein und demselben Haus geleistet.
Freilich zeichnen sich bei Beobachtung des mietenrechtlichen Geschehens auch Bereiche ab, in denen Problemlagen bestehen, die auch eine soziale Dimension haben. Es sind dies vor allem die Befristung von Mietverträgen betreffend Wohnungen und der Bereich des Mietzinses für Geschäftsräumlichkeiten.
Von der durch das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz geschaffenen generellen Möglichkeit, Mietverträge auf eine Dauer von genau drei Jahren rechtswirksam zu befristen, haben zahlreiche Vermieter Gebrauch gemacht. Bleibt die Gesetzeslage bis 1. März 1997 unverändert, ist zu befürchten, daß viele Familien, die aufgrund der neuen Rechtslage nur befristete Mietverträge erhalten haben, im Jahr 1997 ihre Wohnung verlieren werden, weil der Vermieter einer Verlängerung nicht zustimmen wird, da diese nur auf unbestimmte Zeit erfolgen könnte.
Da ich einen allfälligen Eingriff des Gesetzgebers zur Ex-lege-Umwandlung solcher Mietverhältnisse in Mietverträge auf unbestimmte Dauer für sehr problematisch hielte, trete ich dafür ein, gesetzliche Maßnahmen zur einvernehmlichen, befristeten Verlängerung dieser Mietverträge zu schaffen. Allerdings müßte in diesem Zusammenhang mit Vorsicht und Zurückhaltung vorgegangen werden, um nicht die Zahl der auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverträge noch weiter als bisher zurückzudrängen. Das könnte nicht ohne Auswirkungen auf die Effektivität des gesetzlichen Mieterschutzes bleiben, weil sich wohl ein auf Vertragsverlängerung hoffender Mieter kaum auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vermieter einlassen will.
Noch ein Wort zu den Geschäftsraummieten: Durch das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz wurde in bestehende Mietverträge über Geschäftslokale insofern eingegriffen, als in vielen Fällen – etwa bei einem Machtwechsel in der Gesellschaft, der das Geschäftslokal gehört – dem Vermieter eine Anhebung des Mietzinses in 15-Jahres-Etappen auf einen angemessenen Mietzins ermöglicht wurde. Viele Vermieter haben jedoch im Rahmen dieser Anhebung weitaus überhöhte – also unangemessene – Mietzinse verlangt. Diese müssen vom Mieter natürlich nicht bezahlt werden. Der Mieter kann eine gerichtliche Überprüfung des Erhöhungsbegehrens herbeiführen. Er hat die Möglichkeit, den vom Gericht bestimmten angemessenen Mietzins, der