Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 8. Sitzung / Seite 48

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Gesetzestext ist der Passus enthalten, daß diese Teilung nur dann stattfindet, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Nun kann man schon aus dem Ungleichgewicht, aus der Professionalität der Produzenten und aus dem Ungleichgewicht mit den Berufen, die schöpferisch tätig sind bei der Herstellung eines Filmwerkes, davon ausgehen, daß eine echte partnerschaftliche Gleichstellung nicht besteht, weil naturgemäß die Filmproduzenten an Professionalität, an Geschäftstüchtigkeit, an Auftragsbedingungen, an Kontrakt- und Engagementbedingungen den Filmschaffenden weit überlegen sind.

Daher würde ich es – das ist meine persönliche Meinung – als gut ansehen, wenn man dieses Recht – das ja wohlgemerkt nicht den Honoraranspruch beim Filmkontrakt, beim Engagement betrifft, sondern lediglich die Vergütungsansprüche – als zwingendes Recht normiert, denn Sie können sicher sein, meine sehr geehrten Damen und Herren, daß die Filmhersteller in Kürze selbstverständlich ihre allgemeinen Auftragsbedingungen abändern, sodaß den Filmschaffenden dann aller Voraussicht nach – es sei denn, es geht um wirklich sehr bekannte Regisseure – nichts zukommen wird.

Wir Freiheitlichen – oder zumindest ein Teil der Freiheitlichen, darf ich sagen – vertreten daher die Auffassung, daß diese 50 zu 50-Regelung zwingendes Recht sein sollte.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Bereich der Übersetzungen und der Bearbeitungen von Filmwerken ist es zu einer Verschlechterung der Position der Urheber gekommen. Das muß man auch einmal klar und deutlich sagen, denn die Urheberrechtsgesetz-Novelle wird ja von Rot und Schwarz unter dem Prätext einer Verbesserung der Rechtsstellung der Filmurheber verkauft, und es gibt durchaus Bestimmungen, die nicht nur keine Besserstellung, sondern sogar eine Verschlechterung bedeuten. Und das betrifft die Übersetzungen. Hier kommt es ja dazu, daß die Filmurheber bei der Bearbeitung von Filmen und bei den Übersetzungen nicht mehr zu fragen sind und diese Übersetzungsrechte dann allein den Filmproduzenten zukommen sollen.

Zu den Übergangsbestimmungen habe ich bereits Stellung genommen. Wir Freiheitlichen haben bereits im Ausschuß einen Abänderungsantrag in der Richtung gestellt, daß auch Altfilme in diese Vergütung zugunsten der Filmschaffenden mit einzubeziehen sind, und wir werden auch hier im Plenum einen entsprechenden Abänderungsantrag einbringen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ins Zentrum des öffentlichen Interesses ist aber jetzt ein ganz anderes Problem gerückt als das der Filmschaffenden, nämlich das Problem der sogenannten Kopiersteuer. Nach der Novelle des Urheberrechtsgesetzes soll eine sogenannte Kopiersteuer eingehoben werden, wobei ich der Vollständigkeit halber sage, daß es sich hier um keine Steuer im Sinne einer Steuereinhebung des Bundes oder der Länder handelt, sondern um Vergütungen, die den Autoren zugute kommen sollen.

Und, meine sehr geehrten Damen und Herren, wie man es dreht und wendet, ist ganz egal: Klar ist, daß diese Kopiersteuer – ob man die jetzt Reprographievergütung oder Kopiersteuer nennt – eine weitere, sehr schwerwiegende Belastung für die Wirtschaft mit sich bringt. Es ist nämlich sogar eine doppelte Steuer vorgesehen in diesem Gesetz, und das ist ganz einfach abzulehnen. Wir haben hier eine ganz undifferenzierte Gerätevergütung. Also jeder Kopiergerätehersteller, der Kopiergeräte in den Verkehr bringt, verkauft, hat eine entsprechende Abgabe zu leisten. Selbstverständlich wird diese Abgabe auf die Preise der Kopiergeräte aufgeschlagen. Wie bereits erste Berechnungen ergeben haben, ist damit zu rechnen, daß, wenn die Novelle in dieser Form verabschiedet wird, alle – bitte alle – Kopiergeräte um 10 Prozent teurer werden. Und da frage ich mich schon: Wo ist denn da die Interessenvertretung der Wirtschaft in der Österreichischen Volkspartei, die einer derartigen Regelung zustimmen kann?

Ich verstehe natürlich die Autoren, die ihre Rechte gewahrt wissen wollen. Aber, bitte, diese Regelung ist undifferenziert, weil sie alle Kopiergeräte betrifft, ganz egal, wer von diesen Kopiergeräten Gebrauch macht. Ob das etwa ein Handelsunternehmer ist, der niemals daran denkt, irgendwelche Werke von Autoren, die dem Urheberrecht unterliegen, zu kopieren oder ob das eine Einkaufsgenossenschaft ist oder ein freier Beruf, ganz egal, jeder hat hier un


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