Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 8. Sitzung / Seite 177

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Zur Frage 9:

Wie ich bereits zu den vorhergehenden Fragen ausgeführt habe, kann Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage nur eine Angelegenheit der Vollziehung aus dem Zuständigkeitsbereich meines Bundesministeriums sein. Da die Frage weiterer Kraftwerksbauten durch die OKA an mich weder im Rahmen von Verwaltungsverfahren herangetragen wurde noch Gegenstand einer Entscheidung meines Bundesministeriums im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist, kann ich im Rahmen des parlamentarischen Interpellationsrechtes zu dieser Frage nicht Stellung nehmen.

Zur Frage 10:

Die Frage, ob das Kraftwerksprojekt Lambach im Vergleich mit bereits bestehenden Laufkraftwerken als großes Kraftwerk einzustufen ist oder nicht, ist energiewirtschaftlich nicht eindeutig determiniert. Eine quantitative Einstufung hängt maßgeblich von energiewirtschaftlichen Kriterien wie etwa dem jährlichen Regelarbeitsvermögen, der Nennleistung oder Einzugsgebiet oder ähnlichem mehr ab. – Wird das Regelarbeitsvermögen als Einstufungskriterium herangezogen, was aber nicht das alleinige Kriterium ist, so läge das Kraftwerksprojekt Lambach an zirka 65. Stelle der österreichischen Laufkraftwerke. Energiewirtschaftlich wäre es als ein Laufkraftwerk mittlerer Größe einzustufen.

Zur Frage 11:

Mir ist keine Bestimmung des 2. Verstaatlichungsgesetzes bekannt, die es mir ermöglichen würde, koordinierend in den Kraftwerksausbau der Elektrizitätswirtschaft einzugreifen. Das sogenannte 2. Verstaatlichungsgesetz ist seit der Novelle 1987 nur mehr das Organisationsstatut der österreichischen Elektrizitätswirtschaft, das insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Verbundgesellschaft, Landesgesellschaften und den fünf großen landeshauptstädtischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen regelt und sich an der föderalistischen Struktur Österreichs orientiert. In diesem Rahmen haben sich zwischen den Trägern der österreichischen Elektrizitätswirtschaft sehr wohl Koordinationsinstrumente entwickelt, etwa das koordinierte Ausbauprogramm, aber auch Koordinierungsverträge und das Forschungsprogramm der Elektrizitätswirtschaft.

Eine Möglichkeit zum Eingriff in die Unternehmenspolitik seitens der Bundesregierung oder des Wirtschaftsministeriums kann hingegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entnommen werden. Auch die energiewirtschaftliche sowie verfassungs- und verwaltungsrechtliche Literatur des 2. Verstaatlichungsgesetzes und die Judikatur der Höchstgerichte interpretieren in das Gesetz keine Lenkungs- und Regulierungsbefugnisse einer zentralen Bundesinstanz. Wenn Sie letzteres wollen oder wenn man das will, dann muß man Änderungen der derzeitigen Gesetzeslage herbeiführen.

Aus § 4 Abs. 1 des 2. Verstaatlichungsgesetzes muß gefolgert werden, daß Großkraftwerke im Sinne dieses Gesetzes Kraftwerke sind, die nicht zur Erfüllung der Aufgabe der Landesgesellschaften bestimmt sind und nicht als Eigenversorgungsanlagen unter § 1 Abs. 2 lit. b fallen. Gemäß § 4 Abs. 5 entscheidet die Bundesregierung nach Anhörung der Verbundgesellschaft unter Bedachtnahme auf energie- und wasserwirtschaftliche Belange, ob ein Kraftwerk als Großkraftwerk im oben erwähnten Sinn anzusehen ist.

Hinsichtlich der Frage, wann es zu einem Verfahren gemäß § 4 Abs.  5 kommt, gilt folgendes: § 3 Abs. 2 des 2. Verstaatlichungsgesetzes weist die Durchführung der Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereich der einzelnen Bundesländer den Landesgesellschaften als Aufgabe zu. Diese Aufgabe umfaßt insbesondere auch die Erzeugung von elektrischer Energie. Gemäß § 5 Abs. 4 lit. d 2. Verstaatlichungsgesetz obliegt der Verbundgesellschaft die Aufgabe, den Bau und den Betrieb von Großkraftwerken durch bestehende oder zu errichtende Sondergesellschaften zu veranlassen. Bei der Auslegung von § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes ist also davon auszugehen, daß eine Erklärung zu einem Großkraftwerk nur in jenen Fällen zu erfolgen hat, in denen der Bau eines Kraftwerkes durch eine Sondergesellschaft von


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