Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 8. Sitzung / Seite 178

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der Verbundgesellschaft veranlaßt wird oder veranlaßt werden soll. Da dies bei dem Kraftwerksprojekt Lambach nicht der Fall ist, waren auch die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 4 Abs. 5 2. Verstaatlichungsgesetz zur Großkraftwerkserklärung nicht gegeben. Eine Anhörung der Verbundgesellschaft erübrigt sich daher.

Im übrigen ist es nicht verwunderlich, daß die Verbundgesellschaft das Projekt Lambach nicht für eine Sondergesellschaft reklamiert hat. Es wird im letzten koordinierten Ausbauprogramm der gesamten österreichischen Elektrizitätsunternehmen der Landesgesellschaft OKA zugeordnet, was offensichtlich in Übereinstimmung mit der Verbundgesellschaft erfolgt ist.

Zur Frage 12:

Ich verweise auf meine Beantwortung der Frage 10, wonach es überhaupt schwierig ist, nach energiewirtschaftlichen Kriterien eine Quantifizierung nach der Größe vorzunehmen. Wenn Sie nunmehr kalorische Kraftwerke ansprechen, so ist überdies festzuhalten, daß die Jahreserzeugung von thermischen Kraftwerken entscheidend von deren Einsatzcharakteristika und externen Rahmenbedingungen abhängt, sodaß eine Größeneinstufung des Kraftwerkprojekts Theiß nach diesem Einstufungskriterium oder nach der Nennleistung nicht möglich ist.

Zur Frage 13:

Wie bereits unter Frage 11 erwähnt, ist ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes nur in jenen Fällen einzuleiten, in denen die Veranlassung der Errichtung von Großkraftwerken durch die Verbundgesellschaft zu Beeinträchtigungen von Aufgaben der Landesgesellschaften führen kann. Hingegen sind bei der Errichtung von Kraftwerken, die im wesentlichen zur Erfüllung der Aufgaben der Landesgesellschaften bestimmt sind, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 4 Abs. 5 2. Verstaatlichungsgesetzes nicht gegeben. Eine Anhörung der Verbundgesellschaft im Hinblick auf den Neubau von Block B des Kraftwerkes Theiß war daher gegenstandslos.

Zur Frage 14:

Die erste formelle Erklärung zum Großkraftwerk gemäß § 4 Abs. 5 2. Verstaatlichungsgesetz ist im Jahre 1949 für das Reißeck-Kraftwerk erfolgt. Die Daten der darauf folgenden Anträge gemäß § 4 Abs. 5 2. Verstaatlichungsgesetz, die zu unterschiedlichen Projekten eingebracht wurden, können gegenwärtig nicht erhoben werden.

Mit Schreiben vom 9. September 1981 an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Donaukraftwerke AG einen Antrag auf Entscheidung der Bundesregierung gemäß § 4 Abs. 5 2. Verstaatlichungsgesetz gestellt, daß das Kraftwerk Greifenstein und die weiteren künftig auszubauenden Donaukraftwerke als Großkraftwerke im Sinn des § 4 Abs. 1 2. Verstaatlichungsgesetz anzusehen sind. Die Anhörung der Verbundgesellschaft ist auf schriftlichem Wege erfolgt. Die Antwort der Verbundgesellschaft mit Schreiben vom 4. November 1981 hat die Zustimmung enthalten. Die Genehmigung der Bundesregierung ist in der 110. Sitzung des Ministerrates am 25. November 1981 erfolgt.

Die Tauernkraftwerke AG hat mit Schreiben vom 6. Juli 1983 an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie einen Antrag auf Erklärung des Kraftwerkprojektes Oberpinzgau zum Großkraftwerk eingebracht. Zu diesem Antrag wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eine mündliche Verhandlung am 20. Jänner 1984 ist erfolgt. Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte die Anhörung der Verbundgesellschaft. Anläßlich dieser Anhörung war bereits klar, daß dieses Projekt nicht mehr im koordinierten Ausbauprogramm 1983 aufscheinen wird.

Seitens der Osttiroler Kraftwerke GesmbH wurde mit Schreiben vom 28. März 1986 an die österreichische Bundesregierung der Antrag gestellt, die Bundesregierung möge das Speicherkraftwerk Dorfertal-Matrei zum Großkraftwerk erklären. Dieser Antrag wurde nicht in Behandlung genommen.


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