Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 10. Sitzung / Seite 72

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Kollegiengeld auch sozusagen objektiv schwer in dieser Form zu rechtfertigen sind. Für diese Maßnahme gilt aber dann nicht mehr, daß diese unter dem Prätext der Aufkommensneutralität gesetzt werden kann. Ähnliches gilt übrigens für den Vorschlag, degressive Prüfungstaxen einzurichten.

Zur Frage 8, die die Kunsthochschulen betrifft: Erstens wird ein Großteil der Lehrveranstaltungen an den Kunsthochschulen von Professoren und Bundeslehrern abgehalten; dazu kommt selbstverständlich die Lehrtätigkeit der Assistenten. In den letzten beiden Jahren wurden nahezu alle langjährigen Lehrbeauftragten mit einem hohen Stundenausmaß im Rahmen der Lektorenaktion in den Bundeslehrerstatus, in ein Bundeslehrerdienstverhältnis übernommen. Der Anteil der Lehraufträge am gesamten Lehrveranstaltungsangebot ist dadurch wesentlich gesunken, und daher rechnen wir auch nicht damit, daß es da zu deutlichen Veränderungen kommen wird.

Im übrigen ist bei Übernahme eines Lehrauftrages durch einen Externen die Sozialversicherung weiterhin Bestand des Lehrauftrages, und für viele – gerade für freiberufliche Künstler – ist das ein wesentlicher Anreiz oder nicht nur ein Nebeneffekt, daß damit eine Sozialversicherung verbunden ist. Daran ändert sich auch nichts.

Die Fragen 9 bis 13 darf ich gemeinsam beantworten, und zwar ganz kurz: Die Gruppenzahlen, die Sie genannt haben, stimmen alle nicht. Der Entwurf des Bundesgesetzes über die Abgeltung besagt, daß künftig an einer Lehrveranstaltung, so sie von externen Lehrbeauftragten abgehalten wird, wenigstens 15 Studierende durchgehend teilnehmen müssen. Eine Lehrveranstaltungsabgeltung erfolgt nach diesem Gesetzentwurf nur mehr, wenn wenigstens zehn Studierende durchgehend daran teilnehmen. In den medizinischen Fächern können Pflichtfamulaturen und das "beside teaching" aber auch in Kleinstgruppen stattfinden. Das bezieht sich auf Ihre Formulierung: Es ist den Patienten nicht zumutbar, gleichzeitig von 10 oder 15 Studierenden gleichsam probeweise untersucht zu werden. Also es stimmt einfach nicht, was in Ihren Fragestellungen oder auch in Ihrer Wortmeldung anklingt.

Die Antwort lautet ganz einfach: Es sind wie bisher drei bei den Nichtremunerierten und fünf bei den Remunerierten. Die Zahl 3 entspricht der derzeitigen Rechtslage. Die Mindestteilnehmerzahl von 5 für Remunerierte gefährdet aber wohl keinesfalls Pflichtlehrveranstaltungen.

10 bis 15 Teilnehmer sind nur mehr als Mindestgröße für Lehrveranstaltungen vorgesehen, die keine Pflichtlehrveranstaltungen sind. Also während Sie in Ihrer Fragestellung ständig von 15 und 10 sprechen, gilt für Pflichtveranstaltungen 3 und 5. 10 und 15 gilt für Nichtpflichtveranstaltungen. Die Mindestteilnehmerregelung bezieht sich auch nicht auf die Zulässigkeit der Abhaltung der Lehrveranstaltung, hingegen sehr wohl auf die Frage der Abgeltung.

Die Frage 14 ist, glaube ich, schon beantwortet. – Es wird für sämtliche Nichtpromovierten für die gesamte Dauer ihrer Beschäftigung die Berechtigung zur selbständigen Lehre zu den Sätzen der Promovierten aufrechtbleiben.

Die Frage 15 betrifft im wesentlichen das Familienlastenausgleichsgesetz. Für diese Frage bin ich, wie gesagt, nicht zuständig. Ich konnte allerdings über die Studienförderung sehr wohl hier eine Korrektur anbringen. Gemäß § 2 AHStG haben Universitätslehrer den Lehrstoff und die Lehrveranstaltungen so zu bemessen, daß die Studierenden das Studium innerhalb der vorgesehenen Studiendauer abschließen können. Die Regelungen über die Einhaltung der Studienzeit im Familienlastenausgleichsgesetz entsprechen den seit Jahrzehnten bestehenden Anforderungen des Studienförderungsgesetzes.

Ist die Einhaltung der Anspruchsdauer aus Gründen, die ein Studierender nicht zu vertreten hat, unmöglich, verlängert sich die Anspruchsdauer sowohl für die Familienbeihilfe wie schon bisher als auch für die Studienförderung. Also die häufig genannten Beispiele, was alles eintreten kann, wofür der Studierende nichts kann, was dann dazu führt, daß sich die Anspruchsdauer verlängert, das sind anerkannte Unterbrechungsgründe. Diese führen nicht zum Verlust der Familienbeihilfe.


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