Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 13. Sitzung / Seite 23

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Um die Zahl der Frühpensionierungen zu senken, muß ein erhöhter Anreiz zum möglichst langen Verbleib im Dienst gegeben werden. Wie bei den ASVG-Pensionen wird künftig auch bei den Beamtenpensionen ein früheres Ausscheiden die Pensionshöhe beeinflussen. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage wird daher für jedes volle Jahr zwischen Pensionsantritt und Vollendung des 60. Lebensjahres um 2 Prozentpunkte gesenkt.

Diese bedeutende Strukturreform im Beamtenpensionsrecht wird erst in den Folgejahren nachhaltig budgetwirksam. Schon 1996 wird sich aber daraus ein relativ kleines Einsparungsvolumen von etwa 600 Millionen Schilling und 1997 ein Volumen von etwa 900 Millionen Schilling ergeben. In den Folgejahren wird das eine bis mehrere Milliarden Schilling ergeben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Durch Begleitmaßnahmen ist jedoch sichergestellt, daß die angesprochene Reduktion der Ruhegenußbemessungsgrundlage zu keinen übergebührlichen Härten führt. So wird zum Beispiel bei vorzeitiger Pensionierung infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit diese Reduktion nicht wirksam.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Bereich der sozialen Systeme haben wir dafür zu sorgen, daß diese in Österreich langfristig finanzierbar bleiben. Dazu muß die Kostenentwicklung bei den verschiedenen Sozialversicherungspensionen beobachtet und überprüft werden. Auch da ist einem Ansteigen der Frühpensionen entgegenzuwirken.

Wir haben dabei folgende Grundsätze beachtet:

1. die Verstärkung des Versicherungsprinzips,

2. das Beibehalten der gesetzlichen Altersgrenzen für die vorzeitige Alterspension,

3. keine Eingriffe in bestehende Pensionen und

4. überschaubare Übergangsregelungen, die die persönliche Lebensplanung berücksichtigen.

Im wesentlichen sind vier Maßnahmen gesetzt worden:

1. die Vorgabe längerer Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension; aus diesem Grund mit einer Einschleifregelung, die insbesondere das Problem in bezug auf Frauen entschärfen sollte,

2. die Reduktion der Pensionsprozente bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension,

3. der Vorrang der Rehabilitation vor der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätspension,

4. der erleichterte Zutritt zu einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit – er wird zwar für Frauen bei 55 Jahren belassen, aber für Männer erst ab Vollendung des 57. Lebensjahres ermöglicht.

Als weitere Maßnahme gegen den vorzeitigen Austritt aus dem Erwerbsleben ist das Auslaufen der allgemeinen Sonderunterstützung in der Arbeitslosenversicherung mit einem Übergangsmodell zu nennen.

Begleitet werden diese Änderungen im Pensions- und Arbeitslosenversicherungsrecht durch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die sicherstellen, daß ältere Arbeitnehmer länger im Arbeitsprozeß gehalten werden können, aber daß diese Arbeitsplätze, die den jüngeren Arbeitnehmern nun nicht mehr zur Verfügung stehen, durch andere, neu geschaffene Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer kompensiert werden.

Neben den Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung wird ein Bonus-Malus-System bei Einstellung beziehungsweise Kündigung von Arbeitnehmern über 50 Jahre zum Tragen kommen. (Abg. Dr. Ofner: Direkt in eine Katastrophe!)


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