beschlossen, es ging durch den Ministerrat und mit überwältigender Mehrheit durch das Europaparlament und wurde dann von der Kommission schlichtweg auf kaltem Weg wieder entsorgt: Denn es gibt sowohl amerikanisches als auch kanadisches Interesse, nach wie vor Tiere nach Europa zu exportieren, die mit dieser Fangweise grausam getötet worden sind.
Nun gibt es das Argument – auch Frau Abgeordnete Tichy-Schreder hat es mir gegenüber genannt –, daß angeblich besonders indigene Völker an dieser Art des Tierfanges und der Tiertötung beteiligt wären. Ich habe mir deshalb den Ausschußbericht des Europaparlaments noch einmal angeschaut, und siehe da: Es widerspricht diesem Argument ganz stark. Denn im Ausschußbericht steht eindeutig, daß Tellereisen keineswegs Teil indigener Kulturen sind. Nur zwei Prozent der Indigenen in Kanada sind Fallensteller, und in den USA liegt deren Anzahl im Promillebereich, die durchschnittlichen jährlichen Einkommen von indigenen Fallenstellern liegen unter 3 000 S, sind also absolut vernachlässigbar.
Die Lobbies, die dahinter sind, daß die Verordnung nicht vollzogen wird, sind nach wie vor große Wirtschaftslobbies. Sie haben erreicht – und das halte ich aus rechtlicher Sicht für eine fürchterliche Episode im Europarecht –, daß die Kommission ein Votum einfach nicht zur Kenntnis nimmt und eine bestehende Verordnung mehr oder weniger kalt entsorgt.
Ich bringe daher einen Abänderungsantrag der Grünen ein: Einige Punkte davon sind ja im Ausschuß mitbeschlossen worden. Ich möchte mich auch beim Wirtschaftsminister bedanken, der in dieser Frage bei einigen Punkten sehr kooperativ war. In anderen – wie zum Beispiel bei dieser Tellereisenverordnung, die wir in nationales Recht einfügen wollten – sind wir in der Minderheit geblieben.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ing. Monika Langthaler, Freundinnen und Freunde
betreffend den Bericht des Wirtschaftsausschusses (74 der Beilagen) über die Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz; WA-Durchführungsgesetz) (37 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortgruppe "und des Anhanges C Teil I", die Wortgruppe "sowie Lebendtiere des Anhanges C Teil II" angefügt.
2. § 10 wird abgeändert wie folgt und lautet:
"Als Ausnahme von den Verboten des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 gelten die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a jedoch nur hinsichtlich Arten des Anhangs C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, für alle anderen Arten des Anhanges I des Übereinkommens soll der Zeitpunkt gelten, an dem das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, lit. b, lit. c, sofern es sich um unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- und Zuchtzwecke handelt, wobei zumindest zwei dieser genannten drei Kriterien erfüllt sein müssen, wobei die Zuchtzwecke nachweislich der Erhaltung der Art dienen müssen, sowie lit. d des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/22 zugelassen."
3. § 11 Abs. 9 wird folgender Absatz 10 hinzugefügt:
"(10) Diese Verordnung ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, bis spätestens 31. 12. 1996 zu erlassen."
4. § 13 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:
"(5) Diese Verordnung ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, bis spätestens 31. 12. 1996 zu erlassen."