Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage eines Strukturanpassungsgesetzes (72 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes 95 der Beilagen wird wie folgt geändert:
Art. 60 § 2 ElektrizitätsabgabeG wird geändert und lautet:
"§ 2. (1) Von der Abgabe sind befreit:
1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist,
2. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie aus Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas, aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz für den Eigenbedarf erzeugen,
3. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie.
Muß ich das noch weiter im Detail vorlesen, Herr Präsident, oder genügt das?
Präsident Dr. Heinrich Neisser: Herr Abgeordneter, Sie sollen den Gesetzestext vorlesen. Soweit ich sehe, sind es noch zwei Absätze. Ich bitte um die Verlesung.
Abgeordneter Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen (fortsetzend): (2) Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie aus Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas, aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz erzeugen, sind insofern von der Steuer befreit, als sie Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe im Umfang der von ihnen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder sonstige Dritte gelieferten Menge elektrischer Energie besitzen.
(3) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der sich aufgrund der in § 4 Abs. 2 genannten Höhe der Abgabe und der an Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder sonstige Dritte gelieferten Menge elektrischer Energie ergibt. Der Antrag hat die an Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder sonstige Dritte gelieferten Mengen elektrischer Energie zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzung für die Vergütung zu stellen. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 500 S ausbezahlt."
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Zu den Steuergesetzen: Es gibt viele Punkte, mit denen ich durchaus einverstanden bin. Am heikelsten erscheinen mir – wie meinem Vorredner, Herrn Dr. Haselsteiner – die rückwirkenden Bestimmungen beziehungsweise die verfassungsrechtliche Absicherung dieser Bestimmungen. Das Hin und Her dieser Politik spiegelt ja auch die Unsicherheit der Regierungsparteien wider: Zuerst waren es 30, dann sechs, jetzt sind es wieder sieben und acht. Ich bin gespannt, wie viele es in zehn Tagen sein werden, wenn das nicht wir, sondern die Regierungsparteien beschlossen haben werden.
Was den Finanzausgleich angeht, halte ich nur fest, daß er im wesentlichen eine Fortschreibung des alten Systems ist.
Bedauerlicherweise sind alle Steuergesetze unbefristet. Ich hätte es vorgezogen, einzelne Bestimmungen befristet zu machen, beispielsweise auch einen Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuerschuld, um einen Druck auf Reformen zu erzeugen und die Regierung zu zwingen, die Strukturreformen, die sie ankündigt, auch tatsächlich zu machen.
Heute haben wir noch zwei Abänderungsanträge bekommen; einen hat Herr Dr. Stummvoll schon verlesen. Ein pikanter Antrag kommt wahrscheinlich noch von Frau Kollegin Rosemarie Bauer und von Frau Kollegin Eleonora Hostasch, pikant insofern, als er das FAG wiederum