Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 16. Sitzung / Seite 80

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doch umsetzen wollen. Ich möchte daher in diesem Zusammenhang folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller, Dr. Volker Kier, Mag. Helmut Peter und weiterer Abgeordneter betreffend die Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (72 der Beilagen), Art. 60, Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird

Der Nationalrat wolle beschließen, das Strukturanpassungsgesetz 1996 wie folgt zu ändern:

1. Art. 60 § 2 lautet:

"§2. Von der Abgabe sind befreit:

1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie aus Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Produkten oder biologischen Rest- oder Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz für den Eigenbedarf gewinnen,

2. Lieferer elektrischer Energie, soweit sie diese mittels Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder mittels Produkten oder biologischen Rest- oder Abfallstoffe der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz selbst erzeugen oder durch Dritte erzeugen lassen,

3. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist,

4. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete Energie."

2. Art. 60 § 4 Abs. 1 Z. 1 lautet:

"1 Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 die gelieferte elektrische Energie, soweit diese nicht gemäß § 2 Z. 2 von der Abgabe befreit ist,"

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Meine Damen und Herren! Mehr ist es nicht. Denn Sie haben sicherlich erkannt, daß in Z. 3 und Z. 4 genau das steht, was in der Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz steht. Es geht um nicht mehr, als daß man die erneuerbaren Energieträger – so wie es auch im nationalen Umweltplan versprochen und von Ihnen hier im Hause mit dem Koalitionsabkommen auch bekräftigt wurde – von einer Besteuerung ausnimmt, um sie gegenüber erschöpfbaren Energieträgern zu bevorzugen. – Das ist das eine Beispiel, das ich Ihnen bringen wollte.

Das zweite Beispiel betrifft die Kraft-Wärme-Kopplung oder Wärme-Kraft-Kopplung – je nachdem, wie Sie es sehen wollen – und insbesondere den Energiebericht 1993, der für die Bundesregierung auch verbindlich ist. In diesem steht ausdrücklich unter Maßnahme 83, daß man tarifliche Besserstellung für Stromeinlieferungen insbesondere aus erneuerbaren Energiequellen vornehmen, in diesem Zusammenhang auch die Kraft-Wärme-Kopplung erfassen und eine Forcierung der Kupplungsproduktion von Strom und Wärme im kommunalen und im betrieblichen Bereich erreichen will.

Was macht die Bundesregierung aber jetzt, meine Damen und Herren? – Dazu müssen Sie nur das Energieabgabenvergütungsgesetz aufschlagen, denn im Energieabgabenvergütungsgesetz ist das ausdrücklich festgehalten: Aufgrund der Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes und des Erdgasabgabengesetzes kommt es letztlich dazu, daß Sie ökologisch sinnvolle Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gegenüber jenen Anlagen steuerlich benachteiligen, die etwa mit demselben Energieeinsatz nur Strom produzieren. Denn jeder Primärenergieträger, der verstromt wird, ist von der Steuer befreit. Er hat aber natürlich auch einen entsprechend


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