Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 16. Sitzung / Seite 285

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ein Diversionskonzept, in dem das Interesse der Opfer an rascher Wiedergutmachung berücksichtigt werden soll. Teil dieses Konzeptes wird auch der seit geraumer Zeit bei Erwachsenen mit Erfolg praktizierte außergerichtliche Tatausgleich sein, den wir weiterentwickeln und auf eine gesetzliche Grundlage stellen werden, für dessen österreichweite Durchführung durch die Bewährungshilfe aber noch zusätzliche personelle und auch finanzielle Ressourcen notwendig sein werden.

Neue Aufgaben ergeben sich im Hinblick auf die Teilnahme Österreichs an der Europäischen Union. Aufgrund der Freiheiten im Waren-, Kapital-, Dienstleistungs- und Personenverkehr und der damit verbundenen zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung bedarf es zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich in einem integrierten Europa der Harmonisierung der wirtschaftsrelevanten Rechtsvorschriften. Uns geht es dabei nicht nur um die rasche Umsetzung bestehenden EU-Rechts, sondern vor allem auch darum, den österreichischen Standpunkt aktiv und mitgestaltend in die Rechtsfortentwicklung der Europäischen Union einzubringen.

Meine Damen und Herren! Naturgemäß ist es mir nicht möglich, in der mir zur Verfügung stehenden Redezeit auf alle Vorhaben der Justiz einzugehen. Ich habe daher zur Verbreiterung der Informationsgrundlage eine weitergehende Broschüre über die Justizvorhaben erstellt und auch mit den Justizsprechern aller Parlamentsparteien besprochen.

Hohes Haus! Der anerkannt hohe Standard der Beratungen im Justizausschuß macht mich zuversichtlich, daß auch die vor uns liegende Gesetzgebungsperiode erfolgreich sein wird. Trotz so mancher unterschiedlicher Auffassungen und engagierter Diskussionen, die nun einmal zur politischen Auseinandersetzung gehören, herrscht in diesem Gremium ein konstruktives Arbeitsklima mit einem hohen Maß an Kooperationsbereitschaft. Die Respektierung gegenseitiger Standpunkte und der Wille zur politischen Gestaltung auf möglichst breiter Basis tragen maßgeblich dazu bei, daß gerade der Bereich der Justiz, wie ich meine, beispielhaft die Möglichkeiten eines modernen Parlamentarismus demonstriert.

Ich möchte daher zum Abschluß den Damen und Herren Abgeordneten, insbesondere den Mitgliedern des Justizausschusses für die in den letzten Jahren geleistete konstruktive Zusammenarbeit danken und meiner Hoffnung Ausdruck verleihen, daß es gelingen wird, diese erfolgreiche Zusammenarbeit zum Wohle unserer Republik und ihrer Bürger auch in der XX. Gesetzgebungsperiode fortzusetzen. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

13.37

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist nun Herr Abgeordneter Dr. Krüger. – Bitte.

13.37

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich glaube, die Stellungnahme des Herrn Bundesministers hat durchaus wieder zu einer Abkühlung der Emotionen beigetragen, die hier vom Rednerpult aus von den beiden Vorrednerinnen ausgelöst wurden. Es kann, glaube ich, nach diesen beiden Reden niemand mehr sagen, daß Frauen oder Damen grundsätzlich friedfertiger sind als Männer. (Abg. Rosemarie Bauer: Nur keine Vorurteile!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Angesichts der zur Verfügung stehenden Blockredezeit möchte ich mich auf zwei Themenschwerpunkte beschränken. Der eine wurde von Frau Kollegin Dr. Schmidt schon angesprochen: Unterhalt bei Scheidung, Verschuldensprinzip, Zerrüttungsprinzip. Ich darf Ihnen dazu sagen, daß auch ich aus der Sicht des Praktikers mit der derzeitigen Gesetzeslage nicht zufrieden bin. Es kommt dabei immer wieder zu unglaublichen Härtefällen. Ich habe tatsächlich einmal erlebt, daß sich eine 48jährige Frau, die als Hausfrau drei Kinder aufgezogen hat, im Zuge eines Scheidungsverfahrens umgebracht hat, durch Suizid aus dem Leben geschieden ist, weil sie gesehen hat, daß im Scheidungsprozeß bestenfalls ein gleichteiliges Verschulden herauskommt und sie daher des Unterhaltes verlustig wird.

Meine Damen und Herren! In der Praxis gibt es tatsächlich nur das Hopp-oder-Tropp-Prinzip. Es ist zwar im ABGB und im Ehegesetz ein normaler Unterhaltsanspruch, den der Schuldlose


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