Es ist beeindruckend, mit welcher Selbstverständlichkeit diese Bundesregierung seit 1987 versucht, internationale Entwicklungen in der Medienlandschaft zu ignorieren und einen österreichischen Weg zu gehen, der uns letztlich zu dem macht, was wir heute schon fast sind: nämlich zum Schlußlicht bei der Entwicklung einer zeitgemäßen Medienlandschaft in Europa. Und das ist nicht nur innerhalb der EU unsere Position, sondern bis hin zum Ural sind die politischen Rahmenbedingungen für Medienunternehmungen liberaler als in Österreich. Dort können private Medienmacher in diese Zukunftsbranche investieren und auch wirklich aktiv tätig werden.
In Österreich beschränkt sich die offizielle Medienpolitik dagegen auf drei Säulen, die allesamt mit der Öffnung und mit der Liberalisierung der Medienlandschaft nichts am Hut haben.
Die erste Säule ist die stabile Säule der Medienankündigungspolitik. Bereits im Koalitionsabkommen 1987 – das ist aus heutiger Sicht medienpolitische Steinzeit – steht zu lesen, daß die Koalition die Veränderungen der europäischen Medienlandschaft, die Erhaltung und die Erweiterung der Informations-, Medien- und Meinungsvielfalt zu medienpolitischen Herausforderungen macht. Das bedingt aus Sicht der Bundesregierung 1987 die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Medienproduzenten im Interesse der Wahrung der Identität Österreichs und eines offenen und pluralistischen, demokratischen Gesellschaftssystems.
Es ist – das steht in diesem Koalitionsabkommen 1987 – eine Liberalisierung des Hörfunks und Fernsehens für private Programmanbieter vorzunehmen. (Abg. Haigermoser: Wann war das?) Das war bereits 1987 und auch damals nur eine Ankündigung. (Abg. Haigermoser: Da ist einiges Wasser die Donau hinuntergegangen!) Da ist einiges Wasser hinuntergegangen. 1996, Herr Kollege, ist in der Regierungserklärung des Bundeskanzlers zum Thema Medien folgendes nachzulesen:
Eine der wichtigsten Fragen für unser Land ist, wie wir mit der weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft umgehen werden. Und weiter: Bei Hörfunk und Fernsehen bekennen wir uns deshalb ausdrücklich zum Nebeneinander von privaten und kommerziell orientierten Medien.
Der Unterschied zwischen 1987 und 1996 ist also ausschließlich in der Semantik zu finden. Die vorzunehmende Liberalisierung ist von der damaligen Absicht zum ausdrücklichen Bekenntnis gewichen, und dafür braucht diese Bundesregierung bereits zehn Jahre lang. Wir müssen darauf warten, daß dieses Bekenntnis umgesetzt wird, und wenn dies weitere zehn Jahre dauert, dann wird Österreich endgültig vom Schwellenland zum medienpolitischen Entwicklungsland verkommen.
Wenn wir daran denken – das ist schon die zweite Säule der österreichischen Medienpolitik –, daß die Mediengesetzgebung in diesem Land de facto von den Gerichtshöfen gemacht wird, dann wird die ganze Sache bitter und vor allem für uns, für das Parlament, für den Gesetzgeber, peinlich.
Der Verfassungsgerichtshof kann die Bundesregierung aufgrund der Klage der Tele-1-Privatfernsehgesellschaft nur deswegen nicht zum Handeln auffordern, weil die österreichische Bundesverfassung dem Höchstgericht selbst die Hände bindet. – Und all das, nachdem die Republik Österreich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt wurde! Drei Jahre nachher schreibt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis, bezogen auf die angesprochene Klage der Tele-1-Privatfernsehgesellschaft, folgendes – und das sollten wir uns als Parlamentarier besonders gut anhören –: Die Besonderheit der hier zu beurteilenden Situation liegt nun zum einen darin, daß das System, demzufolge für die Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen eine spezifische bundesgesetzliche Bewilligung oder Ermächtigung vorliegen muß, verfassungsrechtlich grundgelegt und damit einer Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen ist, und zum anderen darin, daß die Unzulässigkeit der Verbreitung von terrestrischem Fernsehen für andere Veranstalter als den ORF auf die Untätigkeit des Gesetzgebers zurückgeht. – Weiters schreibt der Verfassungsgerichtshof: Es