Die 9prozentige Bundeshöchstzahl, die insgesamt im Gesetz vorgesehen ist, wurde auch nicht erreicht. Ende März standen zur Ausschöpfung dieser Zahl noch 20 000 Arbeitsplätze zur Verfügung, die aber nicht ausgeschöpft werden, sondern die in diesem Fall eben unter der tatsächlich möglichen Grenze liegen, die wir auch brauchen, denn wir wollen auch heuer wieder ganz besonders jene Jugendlichen, die in zweiter Generation in Österreich leben, jene Jugendlichen, die hier aufgewachsen, hier in die Schule gegangen sind – das ist uns ein besonderes Anliegen –, am Arbeitsmarkt teilnehmen lassen. Alles andere wäre menschlich und gesellschaftspolitisch unverständlich!
Daher wird dieser eine Prozentpunkt, der im Gesetz vorgesehen ist, dazu verwendet – nach einer Verordnung –, damit Jugendliche in zweiter Generation, die hier aufgewachsen sind, als Arbeitskräfte mit besonderer Qualifikation, die in besonderen Fällen gebraucht werden, auch tatsächlich arbeiten können.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die bosnischen Flüchtlinge verweisen. Das ist der wesentliche Bereich, der in dieser Zahl enthalten ist. – Generell wird diese Zahl, die im Gesetz vorgegeben ist, keinesfalls überschritten, sondern nicht einmal ausgeschöpft.
Zur Frage 5: Warum wurden die Landeshöchstzahlen mit 205 500 festgelegt, wenn sie in der Folge überschritten werden?
Dazu ist zu sagen: Diese Landeshöchstzahlen liegen weit unter der Bundeshöchstzahl. Sie sind nur eine Größe, die für die einzelnen Länder als Richtgröße verfügt wird, die aber im Maße der Bundeshöchstzahl überschritten werden kann. Das war von vornherein so vorgesehen. Diese niedrigere Ansetzung soll dazu führen, daß eben die Gesamtzahlen in Summe nicht überschritten werden.
Zur Frage 6: Wie beurteilen Sie aus der Sicht des österreichischen Arbeitsmarktes den jüngsten Vorschlag von Innenminister Dr. Einem, wonach bei Angehörigen von Ausländern die Bewilligungspflicht entfallen soll?
Dazu ist zu sagen: Einen derartigen Vorschlag des Herrn Bundesministers Einem gibt es nicht. Es bleibt nach wie vor in allen Fällen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und die damit verbundene Notwendigkeit aufrecht, die entsprechende Bewilligung zu bekommen.
Zur Frage 7: Welches Arbeitskräftepotential würde nach diesen Vorstellungen den Arbeitsmarkt zusätzlich belasten?
Eine Beantwortung dieser Frage erübrigt sich, weil es solche Vorstellungen überhaupt nicht gibt!
Zur Frage 8: Wie beurteilen Sie aus der Sicht des österreichischen Arbeitsmarktes die Auswirkungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Gleichstellung türkischer Staatsangehöriger mit EU-Bürgern? Bedeutet dies insbesondere, daß jener Personenkreis nicht mehr im Rahmen der Bundeshöchstzahl Berücksichtigung findet?
Zu dieser Frage muß ich zunächst feststellen, daß es kein echt einschlägiges Erkenntnis gibt. Sie gehen aber offenbar von einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz aus.
Selbst wenn dieses Erkenntnis Belange des Ausländerbeschäftigungsgesetzes berühren würde, wären damit keine Auswirkungen aus Sicht des österreichischen Arbeitsmarktes unmittelbar verbunden, da das dem Erkenntnis zugrundeliegende EU-Recht die Gleichstellung türkischer Staatsbürger mit EU-Bürgern nicht vorsieht. Es ist keine Gleichstellung darin vorgesehen.
Keinesfalls würde die Anwendbarkeit des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates bedeuten, daß türkische Staatsbürger vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen werden könnten. Türkische Staatsbürger würden auf jeden Fall weiter auf die Bundeshöchstzahl angerechnet werden müssen.