Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 102

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nicht blind irgend jemanden nominieren und schon gar nicht mit der notwendigen Mehrheit wählen wird. Man kann schauen, wie sehr man jetzt diese Kapitaleigentümer vor sich selbst schützen soll, also davor, unvorsichtig zu sein, ich weiß aber nicht, ob es Aufgabe des Gesetzgebers ist, sich jemanden auszusuchen, der den Kriterien vielleicht deshalb nicht entspricht, weil er schon zu viele Aufsichtsratsmandate oder bei einer anderen Gesellschaft eines hat. (Zwischenruf des Abg. Mag. Firlinger. )

Das haben wir schon abgehandelt, Kollege Firlinger, da sind wir nicht so weit auseinander, da sind wir in der Logik durchaus einer Meinung, aber Sie haben ja in Ihrem Antrag auch noch einen zweiten Ansatz, den Sie auch ausgeführt haben und mit dem ich mich jetzt befasse. Sie meinen, es müsse eine Publizitätsvorschrift eingeführt werden, wonach die Öffentlichkeit besser darüber zu informieren sei, wer wo ein Aufsichtsratsmandat innehat. Ich bin mir nicht ganz sicher, daß das der richtige Ansatz ist. Das werden wir noch intensiver miteinander zu diskutieren haben.

Sinn und Zweck einer ersten Lesung ist ja, daß man einmal die jeweiligen Standpunkte sozusagen ein bißchen abklopft, genaueres Inhaltliches wird dann in den Ausschußberatungen zu besprechen sein. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

15.33

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. – Bitte.

15.33

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Dem Wunsch des Kollegen Firlinger, im Ausschuß eine konstruktive Diskussion zu führen, können wir schon jetzt in der ersten Lesung gerne entsprechen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Initiativantrag der Liberalen hat zwei Ansätze. Ein Ansatz besteht darin, die Ungleichheit zwischen der Übernahme von Aufsichtsratsmandaten von Privatgesellschaften auf der einen Seite und von Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand Anteile hat, auf der anderen Seite, hier aufzuzeigen. Diese Ungleichheit: Zehn Aufsichtsratsmandate sind zulässig für Privatgesellschaften, und 20 Aufsichtsratsmandate sind zulässig, wenn die wirtschaftlichen Interessen einer Gebietskörperschaft oder von Banken vertreten werden. In diesem Punkt bin ich Ihrer Meinung, weil ich der Ansicht bin, daß diese Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, und weil es auch keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt. Ganz im Gegenteil. Die öffentliche Hand hat sogar eine besondere Sorgfaltspflicht, da sie ja nicht Privatvermögen, sondern öffentliches Vermögen verwaltet.

Es würde sich sogar umgekehrt argumentieren lassen: daß man unter Umständen zehn Aufsichtsratsposten in privaten Gesellschaften zuläßt, aber nur fünf, wenn die öffentlichen Interessen zu vertreten sind, weil ja eigentlich in der Verwaltung öffentlichen Vermögens ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gegeben sein müßte.

Mir scheint es aber grundsätzlich verfehlt zu sein, diese Begünstigung im Bereich der öffentlichen Hand zuzulassen. Meines Erachtens handelt es sich hiebei vielmehr um Relikte einer vergangenen Feudalherrschaft, in der es sich die öffentliche Hand herausgenommen hat, für sich mehr Rechte zu beanspruchen, als sie willens war, dem privaten Sektor einzuräumen.

Auch sachlich ist diese Ungleichheit völlig unbegründet, denn wenn die öffentliche Hand Gesellschafterinteressen wahrzunehmen hat, dann üblicherweise nicht bei Kleinstfirmen, bei GmbHs mit Mindeststammkapital, sondern bei Großunternehmen, etwa bei der Österreichischen Straßenbau AG, wo jährlich Milliarden rollen. Und in diesem Bereich 20 Aufsichtsratsmandate für Beamte zuzulassen, ist ganz einfach indiskutabel. Da bin ich völlig Ihrer Meinung, Herr Kollege Firlinger, es ist ein Unding, daß man da der öffentlichen Hand ein Privileg einräumt.

Ich gehe aber mit Ihnen konform, wenn Sie eine unbeschränkte Zahl von Aufsichtsratsposten für zulässig erklärt haben wollen, und zwar aus folgendem Grund: Frau Kollegin Frieser hat davon gesprochen, daß sie dem Initiativantrag Sympathien entgegenbringt, weil er keine Folgekosten


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