Inkrafttreten der entsprechenden Kartellgesetznovelle durchgeführt wurden beziehungsweise werden.
Der Gesetzgeber ging dabei offenbar davon aus, daß im Sinn der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Schutz des Vertrauens der Unternehmen auf das Fortbestehen einer im wesentlichen seit Jahren oder Jahrzehnten geltenden Regelung geschützt werden muß. Abgesehen von diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen müßte man auch die Frage beantworten, wie eine rückwirkende Entflechtung überhaupt zu bewerkstelligen wäre.
Der Gesetzgeber hat sich daher im Gegenzug zu einer stärkeren Mißbrauchsaufsicht entschlossen und eine insbesondere auf Medienunternehmen bezogene Regelung erlassen. Demnach kann das Kartellgericht einem marktbeherrschenden Medienunternehmen unter anderem auch Maßnahmen auftragen, durch die die marktbeherrschende Stellung abgeschwächt oder beseitigt wird.
Zur Frage 3:
Ich kann mir eine prozentuelle Obergrenze für die gedruckte oder die verbreitete Auflage einer periodischen Druckschrift in einer freien Gesellschaft wie der unsrigen nicht vorstellen. Es wundert mich, daß gerade aus dem Lager der Abgeordneten der Liberalen Ideen kommen oder zu kommen scheinen, die Menschen vorschreiben wollen, was sie lesen beziehungsweise kaufen sollen.
Bei dieser Frage scheint man an sich zu übersehen, daß mit Anti-Trust-Regelungen oder mit kartellrechtlichen Regelungen das interne Wachstum eines Unternehmens und die Erringung größerer Marktanteile überhaupt nicht beschränkt werden können. Das ist aufgrund der Technik von Anti-Trust-Regelungen überhaupt gar nicht möglich. Anti-Trust-Regelungen können Fusionen verhindern, sie können Zusammenschlüsse, Firmenzusammenschlüsse und so weiter verhindern, aber sie können und sollen nicht verhindern, daß irgendein Unternehmen – sei es eine Zeitung oder sonst jemand – aus eigener Kraft ein größeres Publikum erreicht.
Zur Frage 4:
Mit dem in der Anfrage zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur den Frequenznutzungsplan und einige Absätze des § 2 des Regionalradiogesetzes aufgehoben, sondern auch acht der insgesamt zehn erteilten Lizenzen. Gerade der Erfolg und die erheblichen Marktanteile der in Salzburg und in der Steiermark auf Sendung gegangenen privaten Programmveranstalter zeigen, daß das medienpolitische Konzept des Regionalradiogesetzes richtig ist. Der Schaden wurde hier nicht vom Gesetzgeber verursacht: Er hatte seine Ursache in Konkurrenzüberlegungen der nicht zum Zug gekommenen Antragsteller, die das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof initiiert haben. (Ironische Heiterkeit bei den Grünen.)
Die Situation beim Regionalradio ist mit der beim Kabelfernsehen in keiner Weise vergleichbar. Wie Sie wissen, ist es durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ab 1. August 1996 für die Kabelbetreiber in Österreich möglich, aktiven Kabelrundfunk zu veranstalten, das heißt, eigene Radio- und Fernsehprogramme anzubieten. Ich weise allerdings darauf hin, daß es nach der derzeit gültigen Lage nicht möglich ist, diese privaten Programme oder Programmteile mit eigener Werbung zu finanzieren, sodaß sich die Zahl der ab 1. August zu erwartenden privaten Fernsehprogramme im Kabel wohl in engen Grenzen halten wird.
Es geht aber auch gar nicht um die natürlichen Beschränkungen auf diesem Gebiet, sondern im Gegenteil. Wie ich bereits gesagt habe, wollen wir bis zum Sommer zu einer medienpolitischen Einigung kommen, damit potentielle Programmanbieter im Kabel bereits am 1. August wissen, wie die rechtliche Situation auf diesem Gebiet im kommenden Herbst aussehen kann.
Zur Frage 5:
Vorweg und einleitend weise ich darauf hin, daß die Frequenzplanung beziehungsweise Frequenzallokation nach den aufgehobenen Bestimmungen des Regionalradiogesetzes Auf