Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 160

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Wir sind durchaus gesprächsbereit, wenn es Verbesserungen geben soll, und auch aufgeschlossen, hier die Diskussion, die angeschnitten wurde, entsprechend fortzuführen. Allerdings: Glücksspielcharakter – wie schon einige Kollegen erwähnt haben –, Losentscheid, aber auch nur unter bestimmten Bedingungen, wenn halt keine besonders gravierenden Dinge vorliegen wie Altersunterschiede, Krankheiten et cetera – daß man in solchen Fällen die Entscheidung den Richtern überläßt, finde ich noch viel zuwenig ausgereift und viel zuwenig ausdiskutiert.

Daher könnte ich mir durchaus vorstellen, daß wir die Angelegenheit in nächster Zeit im Justizausschuß etwas detaillierter behandeln und vielleicht so manche Verbesserungen vor allem bezüglich der Lebensgemeinschaft herbeiführen. Denn es bleibt ja sonst der Phantasie juristischer Profis überlassen, inwieweit und in welcher Art die Lebensgemeinschaft dann wirklich im Grundbuch zu interpolieren sein wird. Die Auseinandersetzung, wenn eine solche Lebensgemeinschaft aufgehoben würde, wäre ja sicherlich auch nicht sehr lustig in der derzeit dargestellten Form. Das erinnert mich an die sogenannte "Häferlverordnung", das ist die 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Rechtsanwälte und Gerichte sind mitunter wirklich jahrelang beschäftigt, wenn es um die Auseinandersetzung über die Aufteilung des gemeinsamen Hausrates geht.

Ich hoffe, daß es uns möglich sein wird, durch konkretere Vorschläge hier zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Aber ich möchte nochmals unterstreichen: Es gibt eine ganze Reihe von wesentlichen Angelegenheiten im Wohnungseigentumsrecht, die wir bei dieser Gelegenheit dringend mit behandeln sollten. Und ich hoffe, daß das zumindest in absehbarer Zeit möglich sein wird. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

19.52

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Barmüller. – Bitte.

19.52

Abgeordneter Mag. Thomas Barmüller (Liberales Forum): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich stimme dem Abgeordneten Schöll zu, wenn er sagt, es gibt noch ganz andere Probleme im Bereich des Wohnungseigentumsgesetzes, die mit einem solchen Antrag behandelt werden könnten. Aber Faktum ist, daß von den verschiedenen Fraktionen einzelne Bereiche, weil sie unterschiedlich wichtig erscheinen, herausgegriffen werden.

Es liegt ein Antrag vor, in dem es im wesentlichen darum geht – und das ist für mich die eigentlich entscheidende Frage –, ob auch Lebensgemeinschaften Wohnungseigentum gemeinsam erwerben können. Das ist die entscheidende politische Frage, die dahintersteht.

Ich teile nicht die Auffassung des Herrn Abgeordneten Eder, der sagt: Beginnen wir mit dem Kleingartengesetz, weil da können die Ehegatten nicht Eigentum erwerben, sondern nur einzelne Personen, da brauchen wir auch nicht über die Lebensgemeinschaften zu reden, sondern nur darauf zu schauen, daß das im Bereich der Ehe etabliert wird.

Herr Abgeordneter Eder! Es hindert Sie niemand daran, einen solchen Antrag vorzulegen, wenn Sie das als ein wirklich vordringliches Problem sehen. Aber Faktum ist wohl, daß durch die Veränderung der Formen des Zusammenlebens im Wohnungseigentumsgesetz ein größerer Handlungsbedarf besteht, als das offensichtlich beim Kleingartengesetz der Fall ist.

Ihnen, Herr Abgeordneten Schwimmer, möchte ich folgendes entgegenhalten: Sie haben gemeint, der Gesetzgeber hätte sich ja etwas dabei gedacht, als er zuerst nur eine Person im Wohnungseigentumsgesetz festgeschrieben hat und es erst 1975 auch Ehegatten ermöglicht hat, gemeinsam Wohnungseigentum zu erwerben. Ich sage Ihnen: Wenn 1949 beginnend nur eine Person Wohnungseigentum erwerben durfte und konnte und 1975 dann auch die Ehegatten, was hindert uns daran, 1996 ein Wohnungseigentumsgesetz zu schaffen, das auch Lebensgefährten diese Möglichkeit bietet? (Abg. Dr. Schwimmer: Die Gründe, die ich aufgezählt habe, wo Sie aber nicht zugehört haben!) Ich habe Ihnen sehr genau zugehört. Das waren ja keine Gründe, denn richtig ist, daß man sich darüber einig sein muß, was eine


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