Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 178

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Was beklagt wurde – was ich auch akzeptiere –, das ist, daß der Abänderungsantrag zum LDG spät gekommen ist. Da gibt es auch nichts zu entschuldigen. Das war sehr spät, speziell dann, wenn man eine Einbindung erreichen will. Aber was unbestritten geblieben ist, war, daß dieser Abänderungsantrag Verbesserungen gebracht hat, Verbesserungen zum Beispiel hinsichtlich der Rechte der Schulpartner. Jetzt heißt es im Gesetz, daß die Schulpartner in die Direktorenbestellungen einzubinden sind. Das steht im Bundesgesetz drinnen. Damit ist auch einem dieser Einwände Rechnung getragen worden, die die Kollegin Preisinger zitiert hat. Es geht um einheitliche demokratische Standards im Schulbereich in ganz Österreich, und die sind mit dieser Bestimmung bei der Mitwirkung drinnen.

Darüber hinaus ist es gängige Praxis, daß in den Landesschulräten verschiedene Objektivierungsmodelle erarbeitet wurden, in der Steiermark ein anderes als in Oberösterreich, in Oberösterreich ein anderes als in Wien. Da gibt es verschiedene Modelle, und diese sollen auch weiterhin bestehen bleiben können.

Worauf wir auch noch Wert legen – ich möchte das hier extra erwähnen –, das sind die Schulmanagementkurse, das Leitungsmanagement, die innerhalb dieser vier Jahre zu absolvieren sind. Da stellen wir uns vor – das ist im Gesetz nicht näher ausgeführt, wie das aussehen könnte –, daß neben den Kursen am Pädagogischen Institut, an den Pädagogischen Akademien, an den Universitäten, wahrscheinlich im Bereich der Lehrerausbildung, auch andere Anbieter auftreten können, auch andere, die sagen: Wir bieten einen ausgezeichneten Kurs im Schulmanagement an. Was dafür notwendig sein wird, ist, daß man in der ersten Phase jedenfalls eine Art Zertifizierung macht, daß man sagt, das Unterrichtsministerium überprüft, ob diese Qualität erreicht wird. Aber wir haben jedenfalls die Vorstellung, daß sich der Schulleiter oder ein potentieller Schulleiter auch aussuchen kann, wo er diese Schulmanagementkurse besuchen will. Darauf würden wir großen Wert legen.

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz wurde von meinen Vorrednern bereits erwähnt. Ja, das ist richtig: Das Beamten-Dienstrechtsgesetz ist noch ausständig. Wenn es gelingt, letzte Unebenheiten zu beseitigen, dann wird das noch im Juni im Verfassungsausschuß beschlossen werden können, einschließlich der Bestimmungen über die Schulleitung und dergleichen. Wir werden sehr, sehr darauf achten, daß das auch geschieht, weil das auch eine der wichtigen Voraussetzungen für uns gewesen ist, daß hier kein zu großes Auseinanderklaffen zwischen den Pflichtschullehrern und den anderen Lehrern besteht.

Ein paar Worte noch zu dem zweiten Teil: Freiraum und Verantwortung für die Schulen im Bereich der Schulraumüberlassung, einschließlich der Geräte. Dadurch dürfen wir aber nicht die Zielsetzung anderer Gesetze zunichte machen, wie etwa in der Erwachsenenbildung, in der Kunstförderung oder im Bereich der Bundessportförderung. Es wäre ja widersinnig, daß wir hier Gesetze über Förderungen beschließen, auf der anderen Seiten aber auch ein Gesetz, mit dem diese Förderungen wieder reduziert werden. Daher sind sie begünstigt aufgenommen worden. Hier ist maximal nur der Mehraufwand einforderbar. Es kann aber auch eine kostenlose Überlassung sein. Ich glaube, es ist wichtig, in einem Erlaß diese Bestimmungen festzulegen.

Kollegin Schaffenrath! Ich wundere mich schon ein bißchen über deine Forderung, wir sollten all diese Dinge ins Gesetz hineinschreiben. Ich meine, dafür, daß wir den Schulen diese Möglichkeit geben, ist das Gesetz lang genug mit diesen mehreren Paragraphen. Alles andere muß man diesen Freiräumen überlassen. Durch einen Erlaß des Ministeriums soll nur eine gewisse erste Richtlinie festgelegt werden. Wenn wir all diese Rahmenbedingungen in ein Gesetz hineinschreiben wollen, dann haben wir ein Gesetz mit 20 Paragraphen oder noch mehr.

Klar ist auch, daß Aktivitäten im Rahmen der Schulpartnerschaft, alles, was im Schulunterrichtsgesetz drinnen steht als Aufgabe der Schulgemeinde, von dieser neuen Form der Vermietung ausgenommen sind, weil sie Teil des Schullebens sind und weil hier natürlich nicht zusätzlich Miete oder Aufwandsabgeltung verlangt werden kann.

Die Drittmittel, die auch hier enthalten sind, sind wichtig im Zusammenhang mit dem, was die österreichischen Schulen zunehmend machen, nämlich sich an europäischen Projekten zu


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