Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 27. Sitzung / Seite 120

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Die Darstellung zeigt, daß die hochdefizitären Gebietskrankenkassen ihren Personalstand von 1988 bis 1994 um mehr als 1 000 Mitarbeiter auf insgesamt 11 121 steigerten. Es ist offenkundig, daß hier ein erhebliches Einsparungspotential besteht.

Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurden nach vorläufiger Gebarung der Kassen für das Jahr 1995 insgesamt für Heilmittel und für Heilbehelfe rund 17 Milliarden Schilling verausgabt, wovon allein von der Gebietskrankenkasse Wien 3,5 Milliarden Schilling gezahlt wurden.

Der Kostenanteil der Versicherten für Heilbehelfe beträgt ab Jänner 1996 10 Prozent der tariflichen Kosten. Die bei den Gebietskrankenkassen Versicherten haben aber einen Mindestbetrag von 259 Schilling zu entrichten, wodurch bei billigeren Heilmitteln beziehungsweise Heilbehelfen der 10prozentige Anteil des Patienten weit überschritten werden kann.

Vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger werden sowohl mit der Bundesinnung der Bandagisten und Orthopädietechniker als auch mit der Bundesinnung der Orthopädieschuhmacher Gesamttarife ausgehandelt. Obwohl die Verhandlungen für Arzneimittel geringfügige Kostensenkungen nach sich zogen, räumt der Hauptverband der Bundesinnung für Orthopädieschuhmacher zum Beispiel bei Schuheinlagen Tarifanhebungen bis zu 100 Prozent ein.

Laut den für die Wiener, die Niederösterreichische und die Burgenländische Gebietskrankenkasse sowie die BVA und die Bauernkrankenkasse geltenden Vereinbarungen dürfen die im Tarif genannten Produkte in der Folge von Vertragspartnern (zum Beispiel Bandagisten, Orthopädietechnikern) der Krankenkassen gegen eine von einem praktischen Arzt ausgestellte Verordnung abgegeben werden. Vom Vertragspartner wird sodann der ausgehandelte Tarif abzüglich des vom Patienten zu tragenden Selbstbehaltes (259 S beziehungsweise 10 Prozent vom Rechnungsbetrag) rückverrechnet.

Soferne solche Behelfe beziehungsweise Hilfsmittel vom Patienten ohne Verordnung beim Fachhändler gekauft werden, kann dieser mittels Verordnungsschein durch seinen praktischen Arzt bei seiner Krankenkasse um Rückvergütung seiner Kosten ansuchen. Dies aber nur dann, sofern der Fachhändler über eine gültigen Krankenkassenvertrag verfügt.

Auffallend ist, daß von den einzelnen Krankenkassen nur ganz bestimmten Firmen einen Kassenvertrag erhalten und Firmen, welche zumindest gleichwertige Produkte anbieten und deren Produkte anerkannte Prüfzeugnisse aufweisen, nicht einbezogen werden, auch wenn sie ihre Produkte wesentlich günstiger anbieten.

Eine Gegenüberstellung der ausgehandelten Tarife mit den Einkaufspreisen zeigt, daß der Tarif vom Einkaufspreis des Fachhändlers beziehungsweise Bandagisten bis zu 1 000 Prozent abweicht.

Die Verrechnung einer Schaumgummi-Halskrawatte zeigt beispielsweise noch die Absurdität auf, daß es einen Unterschied macht, ob der Patient mittels Verordnungsschein die Halskrawatte beim Bandagisten beziehungsweise beim Apotheker bezieht oder ob er diese selbst kauft. Kauft der Patient die Halskrawatte direkt ohne Verordnung beim Bandagisten, so hat er hiefür 822 S zu bezahlen, wovon er nach Vorlage dieser Rechnung mittels Verordnungsschein von der Wiener Gebietskrankenkasse 511,20 S rückvergütet erhält. Kauft er diese beim Apotheker, betragen die Kosten hiefür 250,30 S. Das Produkt selbst kann vom Bandagisten aber um 60 S beim Erzeuger erworben werden.

Der Kassentarif für ein Paar anatomische Unterarmkrücken beträgt beispielsweise 497 S, der Einkaufspreis 115 S, im Detailverkauf können sie ohne Kassenverordnung um 319 S erworben werden.

Bemerkenswert ist auch, daß in Österreich auch Heilbehelfe ohne Prüfzeichen (Herstellung in Thailand, Pakistan, Korea) abgegeben und zum Kassentarif abgerechnet werden.


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