Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 31. Sitzung / Seite 112

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Zu den Fragen B 4 und B 5 verweise ich auf meine Beantwortung zu A 1 bis A 5.

Zu B 6 bis B 14:

Ich weise einleitend darauf hin, daß Vertragsabschlüsse nicht Kompetenz des Bundeskanzlers sind, sondern in die Verantwortung der Sozialversicherung fallen. Auf Basis der parlamentarischen Entschließung vom 13. Juni 1996 wird der Sozialminister die Vergabepraxis der Sozialversicherung überprüfen und bis 31. Oktober 1996 dem Parlament darüber berichten. Parallel dazu wird der Rechnungshof eine Überprüfung durchführen.

Ich halte daher fest, daß es Aufgabe der Selbstverwaltung der Sozialversicherung ist, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln sämtliche Kostensenkungspotentiale auszuschöpfen. Die gesetzliche Festlegung einer zusätzlichen Controlling-Einrichtung des Hauptverbandes in der 53. ASVG-Novelle hat die Erreichung der Zielvorgaben sicherzustellen.

Im übrigen bedürfen 97 Prozent der Leistungen der sozialen Krankenversicherungen keiner vorherigen Bewilligung. Dort, wo es um Qualitätssicherung und um den kosteneffizienten Einsatz besonders teurer Behandlungen geht, sieht die Sozialversicherung derzeit chefärztliche Vorbewilligungen vor.

Gern bin ich bereit, Ihnen, Herr Abgeordneter, über die gesetzlichen Maßnahmen einmal mehr Auskunft zu geben. Die nun vorliegende 53. ASVG-Novelle enthält keine Kürzung des gesetzlichen Krankengeldanspruchs, sondern vielmehr eine Ausdehnung von 26 auf 52 Wochen. (Abg. Mag. Stadler: Von 78 auf 52 ist es gekürzt! – Abg. Dr. Haider: Er kennt sich ja nicht aus! Er kennt sich leider nicht aus!) Darüber hinaus ist weiter die Möglichkeit für die einzelnen Kassen offen, in ihren Satzungen die Dauer des Krankengeldanspruchs auf 78 Wochen zu verlängern.

Zwei Drittel des zunächst erwarteten Defizits werden durch Kostensenkungen abgedeckt, und zwar durch Maßnahmen im Spitalsbereich, in der Pharmawirtschaft, bei der Ärzteschaft und bei anderen Vertragspartnern und durch Maßnahmen zur Senkung der Verwaltungskosten in der Sozialversicherung. Besonders hebe ich noch einmal die mit den Bundesländern abgeschlossene Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung hervor, die eine Deckung der Kosten für die Sozialversicherung in Höhe der Einnahmensteigerung bis zum Jahr 2000 garantiert und ein leistungsorientiertes Finanzierungssystem beinhaltet.

B 15:

Von der Einführung einer Versicherungspflicht statt der bestehenden Pflichtversicherung halte ich deshalb nichts, weil dies chronisch Kranke, kinderreiche Familien und die ältere Generation im Zug der privatwirtschaftlich üblichen Risikenauslese und risikoorientierten Prämiengestaltung benachteiligen würde. Die Durchführung der Aufgaben der sozialen Krankenversicherung durch die private Versicherung würde nach Schätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu einer Verteuerung des Systems um 30 Milliarden Schilling führen.

Zu B 16, 17 und 18 verweise ich auf die Beantwortung der Fragen B 6 bis B 14.

B 19 und B 20:

Bereits die Firma Häusermann hat in ihrer Organisationsanalyse festgestellt, daß die Zahl der Versicherungsträger beziehungsweise die Zusammenlegung der Versicherungsträger keine adäquate organisatorische Antwort auf Verbesserung der Wirtschaftlichkeit ist. Das regional und berufsständisch gegliederte System bewirkt ein höchstmögliches Maß an Versichertennähe. Im Verwaltungsbereich sind sämtliche Synergieeffekte zu nützen. Dies geschieht zum Beispiel durch verstärkte Koordinierung im EDV-Bereich und gemeinsame Nutzung des Außenstellennetzes.

Durch Verwaltungskostensenkungen, durch gleichwertige Einsparungen wie beim Bund – Null-Lohn-Runde, Aufnahmestopp, Überstundenkürzungen – werden 1997 mehr als 300 Millionen


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