Saubere Lösungen sind gefragt, auch hinsichtlich eines Berufsausübungsverbotes dort, wo die Funktionen tatsächlich unvereinbar sind – nach meinem Dafürhalten ist das in den Kernbereichen der Hoheitsverwaltung der Fall. Deutschland hat uns die Lösung dieses Problems bereits vor Augen geführt. Ich bin überzeugt davon, daß es in Deutschland nicht nur astreine Lösungen gibt, aber es gibt dort immerhin zumindest im Ansatz und von Gesetzes wegen eine saubere Lösung, und die gilt es auch für uns anzustreben. (Beifall bei den Freiheitlichen.)
Zum Schluß noch zum Gesetz selbst, da ein Problempunkt nach wie vor nicht erledigt ist, nämlich die zukünftige Doppelpension oder Doppelpensionsregelung unseres Herrn Bundeskanzlers.
Damit man zumindest in diesem Bereich einmal mit Vorbildwirkung vorgehen kann, bringen wir Freiheitliche einen Antrag ein und werben um die Mehrheit, damit zumindest in diesem Bereich eine Änderung geschaffen und diesbezüglich auch Akzeptanz in der Bevölkerung herbeigeführt wird:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen zum Antrag 245/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden (Bezügereformgesetz), in der Fassung des Ausschußberichtes 249 der Beilagen, NR, XX. GP.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der im Titel bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Ziffer 14 lautet:
Dem § 38 wird folgender Satz angefügt:
"Hinsichtlich der in lit. g angeführten Unternehmungen ist die Vergleichsberechnung auch dann anzustellen, wenn der Anspruch auf das Einkommen oder den Ruhegenuß durch eine Tätigkeit begründet wurde, während der die in lit. g genannten Voraussetzungen erfüllt waren."
2. Im Artikel 2 erhalten die Ziffern 15 bis 18 die Bezeichnung "16" bis "19".
3. Artikel 2 Ziffer 18 lautet:
Dem § 45 wird folgender Absatz 14 angefügt:
"(14) § 2 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18, § 23g Abs. 1, Art. IIIb (§ 23 j) samt Überschrift § 31, § 34, § 44 Abs. 1, § 44j und § 49c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 und die Aufhebung des § 23c Abs. 5, des § 23h Abs. 2 und 3 und des § 23i durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 38 letzter Satz tritt mit 1. August 1996 in Kraft."
*****
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was heißt das alles? – Durch die Anfügung eines Satzes an § 38 des Bezügegesetzes soll unmißverständlich klargestellt werden, daß die in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Vergleichsberechnungen auch dann anzustellen sind, wenn sich der Anspruch auf das Einkommen oder den Ruhegenuß auf eine Tätigkeit bezieht, während der die im lit. g genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Bei einer Abfertigung oder