8. so ist es möglich, daß der Klubobmann der SPÖ Peter Kostelka neben seinem Klubobmannbezug ebenfalls sein arbeitsloses Einkommen als Beamter bezieht;
9. so ist es möglich, daß der jüngst zurückgetretene Wirtschaftsminister Ditz nach eineinhalb Jahren Ministertätigkeit und fünfjähriger Tätigkeit als Staatssekretär eine Abfertigung in Höhe eines Jahresbezuges erhält, was für einen gewöhnlichen Arbeitnehmer erst nach einer Dienstzeit von 25 Jahren in Betracht kommt; schließlich
10. ist es seltsam, daß der stellvertretende Klubobmann der SPÖ Ewald Nowotny neben seinem Abgeordnetenbezug jahrelang unrechtmäßig einen ungekürzten Bezug als Universitätsprofessor in Millionenhöhe bezieht, ohne daß dies ihm selbst, dem Bundeskanzleramt und seiner Dienstbehörde auffällt.
Diese Beispiele sind nur eine Auswahl der in letzter Zeit bekanntgewordenen besonders krassen Privilegien.
Angesichts der den Bürgern auferlegten Belastungen ist es dringend geboten, einen umfassenden Abbau der Politikerprivilegien einzuleiten. Den Österreicherinnen und Österreichern fehlt nämlich im zunehmenden Maße jedes Verständnis für die üppigen, sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigungen der Politiker.
Die FPÖ hat seit vielen Jahren immer wieder parlamentarische Aktivitäten mit dem Ziel eines umfassenden Abbaues der Politikerprivilegien gesetzt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Privilegien-Volksbegehren des Jahres 1987 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz für Leistung und Gerechtigkeit – gegen Parteibuchwirtschaft und Privilegien hinzuweisen, das auch der Anlaß für die oben erwähnte Entschließung des Nationalrates vom 10. Mai 1988 war sowie auf eine Vielzahl von Anträgen in der laufenden Gesetzgebungsperiode, wie etwa den Initiativantrag 105/A sowie den Entschließungsantrag 117/A (E). Allen diesen Anträgen lag die Auffassung zugrunde, daß ein allgemeiner umfassender Abbau der Politikerprivilegien und eine Harmonisierung der bezugsrechtlichen Regelungen unter Beachtung dieser Grundsätze erfolgen müsse:
1. Übergang zu einer leistungsbezogenen Besoldung,
2. Angemessenheit der Bezüge,
3. Vermeidung von ungerechtfertigten Doppelbezügen,
4. Abschaffung der Abfertigungsregelungen,
5. Abschaffung der Abgeordnetenpensionen,
6. Eingliederung in das Pensionssystem des ASVG.
Den Koalitionsparteien SPÖ und ÖVP, die im Koalitionsübereinkommen vom 11. März 1996 selbst die Notwendigkeit einer Bezügereform festgeschrieben und die Ausarbeitung einer Einkommenspyramide in Aussicht gestellt hatten, fehlte es bisher jedoch an jeglicher Bereitschaft zur Umsetzung der Reformen.
Das Bundeskanzleramt, das für die Vollziehung des geltenden Bezügegesetzes zuständig ist, war bisher nicht einmal imstande, für eine bundeseinheitliche Vorgangsweise bei der Anwendung der gegenwärtigen Regelungen zu sorgen. So ist seit 1994 bekannt, daß der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, daß auf die Bezüge nach dem Bezügegesetz nicht rechtswirksam verzichtet werden könne. Dennoch herrscht hier eine unterschiedliche Praxis. Das Bundeskanzleramt vertritt auch die Auffassung, daß die bezugsrechtlichen Regelungen für Politiker, die zugleich Beamte sind, als lex specialis anzusehen sind und daher Karenzierungen gegen Entfall der Bezüge etwa nach § 75 BDG 1979 nicht zulässig sind, und konnte sich auch diesbezüglich nicht durchsetzen.