Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 34. Sitzung / Seite 93

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6. als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenats, eines Gemeindevorstands oder Stadtrats oder eines Gemeinderats beziehungsweise in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes und

7. als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter,

8. in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,

9. in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,

10. als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates oder in Wien des Stadtschulrates und

11. im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt.

Zur Frage 2: Herr Abgeordneter, nein, ich beziehe derzeit keine – wie Sie es in der Anfrage ausdrücken – Pension von der Privatwirtschaft. Das hat Frau Mag. Ederer auch nicht behauptet. Ihre Mitteilung bezog sich auf die Anwartschaft einer Pension.

Im übrigen handelt es sich bei Ihrer Leseübung hier um einen Standardvertrag – und diesen Vertrag oder analoge Verträge können Sie über viele Dutzende Wirtschaftsfunktionäre in Österreich hier vorlesen.

Außerdem ist ja klar, daß diese vertraglichen Bestimmungen nicht den Bundeskanzler betrafen, sondern das Vorstandsmitglied dieser Aktiengesellschaft, von der Sie sich den Vertragstext beschafft haben. (Abg. Mag. Stadler: Es gibt auch andere!)

Aber, meine Damen und Herren, wäre ich nicht Bundeskanzler, sondern immer noch Generaldirektor gemäß diesem Vertrag, dann hätte ich mit den Freiheitlichen nicht im Wege dringlicher Anfragen zu tun, sondern mit Bittstellern für Inserate in der "Neuen Freien Zeitung" (Beifall bei der SPÖ.)

Zu Frage 3:

Wie ich schon wiederholt festgestellt habe, werde ich neben meiner Pension aus meiner Tätigkeit als Generaldirektor der ehemaligen Länderbank keine Pension aufgrund meiner Tätigkeit als Bundeskanzler beziehen. Das ist rechtlich ausgeschlossen.

Zu den Fragen 4 bis 8:

Die Antwort ist ja, die getroffenen Ausführungen entsprechen der Rechtslage, nämlich die Ausführungen in Ihrer Anfrage. Sie erkundigen sich immer nach der Rechtslage, und daher beantworte ich eben die Frage nach der Rechtslage.

Hinsichtlich der Frage 6 ist allerdings darauf hinzuweisen, daß aufgrund der 1995 getroffenen Regelung das Pensionsalter für Regierungsmitglieder, beginnend mit 1. Jänner 1996, in einer Einschleifregelung bis zum Jahr 2000 auf 60 Jahre angehoben wurde.

Auch Ihre Ausführungen zu Frage 8 wären differenzierter zu betrachten. Es sind nach geltender Rechtslage nämlich durchaus geringere Bezüge als 75 Prozent des Beamtenbezugs möglich, nämlich dann, wenn der Beamte von seiner Möglichkeit, tatsächlich in den Ruhestand zu treten, Gebrauch macht, oder im Falle einer gänzlichen Außerdienststellung. Im Fall der tatsächlichen Ruhestandsversetzung gebührt ihm nämlich nur der Ruhebezug, im Fall der gänzlichen Außerdienststellung nur ein Monatsbezug, auf den er Anspruch hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würde – der sogenannte fiktive Ruhebezug.

Was die Frage der sachlichen Rechtfertigung dieser Regelungen betrifft, stelle ich fest, daß es nicht meine Aufgabe ist, Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates von der Regierungsbank aus einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Im übrigen sind diesbezügliche Reformüberlegungen Gegenstand der heutigen Plenardebatte.


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