Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 288

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ner Ausformung mitunter eine völlige Verkehrung dessen bedeutet hat, was in der Regierungsvorlage geplant gewesen ist. Abgeordneter Kopf als Umweltsprecher der ÖVP und auch Abgeordneter Keppelmüller als Umweltsprecher der SPÖ haben uns glaubwürdig versichert, daß es eben eine besonders umstrittene Materie sei und deshalb nichts anderes möglich gewesen sei, als das unmittelbar, bis vor dem Ausschuß zu machen. Das habe ich auch zur Kenntnis und ernst genommen. Ich wundere mich – und ich sage das jetzt schon ein wenig irritiert –, daß wir jetzt wieder mit einem Abänderungsantrag konfrontiert werden, den ich nicht in Händen habe.

Beim Verlesen des Antrages durch Herrn Abgeordneten Kopf merkte ich, daß einige der Diskussionspunkte im Ausschuß – etwa betreffend Formulierung und Präzision der Formulierung – in diesen Antrag aufgenommen worden sind. Ich kann aber nicht abschätzen, meine Damen und Herren, ob auch andere weitergehende Änderungen gemacht worden sind.

Um ganz kurz aus meiner Sicht auf das Wesentliche einzugehen: Es ist so, daß mit diesem Abfallwirtschaftsgesetz jetzt auch jener einfach-gesetzliche Mangel, den der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, nämlich daß eine Maßnahmen- und eine Zielverordnung nicht parallel existieren können, ausgeräumt wird. Es ist in Zukunft möglich, daß Ziel- und Maßnahmenverordnung nebeneinander existieren können.

Nicht geklärt ist allerdings eine für die Anwender durchaus wesentliche Frage: Wie verhalten sich diese beiden Verordnungen zueinander? Was ist, wenn die Zielverordnung bereits erfüllt ist? Gilt dann noch die Maßnahmenverordnung? Wie sieht dieses Verhältnis aus? Das ist etwas, was für die Anwender unmittelbar ein Problem ist – es sei nur beispielhaft aufgezeigt –, aber nicht gelöst wird.

Im Abänderungsantrag, den ich vor der Sitzung des Umweltausschusses erhalten habe, ist auch eine Änderung enthalten, die sich in der Regierungsvorlage nicht findet und die bedeutet, daß es nach den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes in Zukunft auch möglich ist, neben der stofflichen auch eine thermische Verwertung durchzuführen.

Wohlgemerkt: Im Ausschuß war ein dezidierter Punkt die Unterscheidung zwischen Verwertung und Entsorgung. Ich sage das hier deshalb so dezidiert, um allfälligen Mißinterpretationen bei der Anwendung vorzubeugen, und ich bitte zu widersprechen, wenn diese Interpretation nicht richtig ist. Das ist in § 1 mit diesem Abänderungsantrag, der vor dem Umweltausschuß eingebracht worden ist, geklärt worden. Nur unter der Voraussetzung, daß die Energie, die bei einer solchen thermischen Verwertung entsteht, ausgekoppelt und genutzt wird, kann man von einer Verwertung sprechen. Alles andere wäre eine Entsorgung und würde nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz entsprechen. – Das ist der eine Punkt, mit dem ich durchaus leben kann.

Was mich irritiert und was ich nach wie vor in diesem Zusammenhang für falsch halte, ist, daß die Änderung des AWG in § 7a bis e zwar nicht – so wie Herr Abgeordneter Schweitzer meint – das Inquisitionsprinzip darstellt – rechtlich gesehen ist das nicht richtig, weil es die Kammern nur im Beratungsbereich wirklich installiert –, aber de facto natürlich ein Inquisitionsprinzip sein wird.

Meine Damen und Herren! In diesem Fall ist nach meinem Dafürhalten die Interessenabwägung nicht gelungen. Es wird vor allem auch daran deutlich, daß das Preisregulierungssystem, das mit § 7e völlig neu und unvorhergesehen eingeführt worden ist, interessanterweise nur aufgrund von zwei Interessierten eingeleitet werden kann, nämlich jener Systembetreiber, die vielleicht eine monopolartige Stellung haben. De facto ist natürlich klar, daß derjenige, der eine solche monopolartige Stellung hat, niemals beim Herrn Bundesminister vorstellig werden und sagen wird: Bitte, Herr Bundesminister, prüfen Sie, ob ich eine monopolartige Stellung habe, damit Sie dann in der Folge ein Preisregulierungssystem einsetzen können. – Also das ist zwar drinnen, aber de facto totes Recht.

Dann bleibt aber nur übrig, daß ein solches Verfahren auf Antrag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundes-Arbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern eingeleitet werden kann, und zwar durch einen gemeinsamen Antrag.


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