Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 289

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Meine Damen und Herren! Und jetzt frage ich mich: Ist es gerechtfertigt, ein oberstes Organ der Vollziehung an einen gemeinsamen Antrag von drei Interessenvertretungen zu binden, wenn ein Verfahren eingeleitet werden soll, das im öffentlichen Interesse liegt? Denn die Verhinderung von monopolartigen Stellungen in irgendeinem Marktbereich ist ein öffentliches Interesse, weil dies für das Funktionieren des Marktes notwendig ist.

Der Herr Bundesminister wird aber von sich aus ein solches Verfahren nicht einleiten können, sondern weil es laut § 7e Abs. 1 nur auf Antrag des Systembetreibers geht oder ... (Abg. Kopf: Das stimmt nicht! Das Verfahren kann auch der Bundesminister einleiten.) Ja, wenn Sie einmal eine monopolartige Stellung festgestellt haben.

Eine monopolartige Stellung feststellen zu lassen – und das ist die Voraussetzung für das Preisregulierungssystem – ist nur auf Antrag möglich, und da gibt es nur zwei Antragsberechtigte: den Systembetreiber und die Gemeinschaft der Interessenvertretungen.

Jetzt ist es interessanterweise so, daß ein oberstes Organ der Vollziehung bei der Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses an einen gemeinsamen Antrag von drei Interessenvertretungen gebunden ist. In diesem Falle sage ich: Das darf doch nicht wahr sein! Dies kann doch nicht unserer Verfassung entsprechen, vielleicht der Realverfassung, aber sicher nicht dem B-VG 1920 in der Fassung von 1929. Und das ist etwas, was einfach in der Schnelligkeit offenbar nicht genügend berücksichtigt worden ist, daß ein öffentliches Interesse selbstverständlich von einem obersten Organ der Vollziehung wahrgenommen werden können muß . Und nur das rechtfertigt nach meinem Dafürhalten im Bereich der Wirtschaft überhaupt ein Preisregulierungssystem. Das ist in diesem Zusammenhang mißlungen und wird daher auch nicht unsere Zustimmung finden.

Wie gesagt, ich kann nicht abschätzen, ob mit diesem Abänderungsantrag, den Sie, Herr Abgeordneter Kopf, eingebracht haben, diesbezüglich eine Änderung eingetreten ist. Entsprechend dem Abänderungsantrag, der vor dem Umweltausschuß eingebracht wurde, ist es so, daß zwar von Amts wegen ein Preisregulierungssystem eingeleitet werden kann, aber erst nach Feststellung einer monopolartigen Stellung. Diese Feststellung kann – wie gesagt – nur aufgrund des Verlangens von zwei Antragsberechtigten gemacht werden.

In diesem Zusammenhang ist noch etwas interessant: Man beschränkt die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses auf den Bereich der haushaltsnahen Sammlung und Verwertung. Das kann auch nicht richtig sein. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, daß es im Bereich einer gewerblichen Sammlung eine Monopolstellung geben wird, so muß doch für den Fall vorgesorgt werden, daß eine solche entsteht. Nach der Regelung des § 7e ist dieser Bereich allerdings völlig ausgenommen.

Ich denke da zum Beispiel an die ARA, die im Bereich der Getränkeverbundkartons eine monopolartige Stellung hat, das ist aber ohnehin haushaltsnah, aber de facto auch im Bereich von Glas. Im Bereich von Glas hat sie einen Marktanteil von 70 Prozent, ist sie bei den derzeitigen Strukturen eigentlich schon ein Monopolist. Allerdings kann für diesen Bereich auch der Herr Bundesminister selbst auf Antrag von irgend jemandem überhaupt nichts machen, weil dieser Bereich nicht erfaßt ist.

Daraus geht hervor, daß im Zusammenhang mit der ARA und bei der Abschätzung der öffentlichen Interessen eher an die Sicherung bestehender Strukturen gedacht worden ist, als dafür Vorsorge zu treffen, daß der Markt nicht ausgeschaltet werden kann. Da hat offensichtlich das bereits Bestehende den Vorzug vor dem öffentlichen Interesse gefunden.

Meine Damen und Herren! In diesem Zusammenhang sei auch auf § 29 (5a) verwiesen. § 29 (5a), der die Massenverfahren regelt, entspricht interessanterweise nicht dem, was etwa der Umweltrat in seiner Sitzung unter Einbindung aller Parlamentsparteien, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes und auch anderer Interessenorganisationen erarbeitet hat.


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