Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 302

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schaft und Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle eingehend befassen, und das schon seit geraumer Zeit. Ich möchte dazu aus der praktischen Sicht eines Verbandsobmannes und eines Bürgermeisters einer Gemeinde, in der inzwischen immerhin 97 Prozent betroffen sind und eine mustergültige Hilfestellung bieten – sie sind auch dankbar, daß sie nicht allein gelassen wurden, wenngleich es noch genug zu tun gibt –, Stellung nehmen.

Die Ausgangslage ist angesprochen worden. Wir wissen, daß der Anpassungsbedarf an EU-Recht die eine Sache ist, daß das Erkenntnis des VGH und dessen Sanierung die andere Sache ist, daß aber auch eine Reihe von Erfahrungen im Vollzug des AWG der letzten Zeit, seit es das gibt, im Guten und im weniger Guten, dazu führt, wiederum Verbesserungen einzuarbeiten. Es ist schließlich und endlich auch klarzustellen, in welcher Weise die Stellung der Gemeinde und der Verbände auch in Zukunft rechtlich abgesichert ist.

Die Aufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft in dieser gesamten Causa sind daher nicht zu übersehen. Es geht in erster Linie um das Verdeutlichen des Problems vor Ort, die Öffentlichkeitsarbeit, die Abfallberatung. Wenn ich besonders darauf hinweise, in welcher Weise es heute bereits gang und gäbe ist, daß ein oder zwei Abfallberater in Kleinregionen tätig sind, daß sich ein Gemeinderat in jedem Fall oder eine engagierte Persönlichkeit aus Umweltorganisationen auf kommunaler Ebene neben den offiziellen Organen zunehmend um die ganze Materie bemüht, dann sei das nur zur Unterstreichung gesagt.

Die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten in Gemeinden und Verbänden und Müllanalysen ... (Abg. Aumayr: Sie vergessen, daß die Funktionäre dort fest kassieren! Meistens die Bürgermeister!) – Sie werden wahrscheinlich schon wissen, Frau Aumayr, daß das auch etwas kostet. Ich gehe jedenfalls davon aus. (Weiterer Zwischenruf der Abg. Aumayr. )

Die Bürgermeister machen das alle im Rahmen ihrer Entschädigung, dafür bekommen sie nichts dazu; das darf ich Ihnen auch gleich sagen. (Beifall bei der ÖVP.)

Auch bei dem flächendeckenden Altstoff-, Restmüll- und Biomüllsammelsystem haben wir nun wichtige Änderungen. Die Einführung des Anfallstellenprinzips in Betrieben ist eine solche Neuerung, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Sie haben gerade vom Minister gehört, wie das im Detail ausschaut.

Wir haben zur Einhaltung der Verpackungsverordnung ein neues Kontrollsystem auf Bundesebene eingerichtet. Das Sammel- und Verwertungssystem unterliegt künftig einer Aufsicht. Diese wird Angemessenheit von Tarifen und Leistungen überprüfen und daher mehr Wettbewerb hereinbringen, ohne daß man etwas Bewährtes zerschlägt. Wir vertrauen auf Gutes – es ist aber gut, Vertrauen mit Kontrolle zu verbinden. (Beifall bei der ÖVP.) Das hat sich in der Vergangenheit sehr bewährt und auch als kostengünstig erwiesen.

Besonders wichtig ist die Regelung bei Massenverfahren. Bei diesen Massenverfahren, wenn mehr als 200 Parteien Einwendungen erheben – es wurde schon gesagt –, ergibt sich ja nicht nur eine Finanzbelastung, sondern da muß man sich wirklich fragen, ob man nicht über den Weg, der jetzt gegangen wird, nämlich die öffentliche Kundmachung in der Gemeindezeitung – es gibt ja fast keine Gemeinde mehr, die nicht über eine solche verfügt –, nachdenken muß.

Das ist ein ganz wichtiger Punkt, daß wir erkennen, daß da eine unnotwendige Aufblähung von Verwaltungskosten stattfindet. Wir alle sind bemüht, zu den Konvergenzkriterien beizutragen, aber wenn man nicht auch unten spart, wie soll man dann verlangen, daß der Bund insgesamt sparen kann. Ich bin sehr dankbar, daß es bei den Massenverfahren zu einer wirklichen Erleichterung kommt.

Man kann zusammengefaßt also sagen: Die AWG-Novelle 1996 bringt eine rechtliche Anpassung an EU-Recht, eine Berücksichtigung und Sanierung des Spruchs des Verfassungsgerichtshofes, sie schafft mehr Wettbewerb, ermöglicht mehr Kontrolle, stützt sich auf die negativen und die positiven Erfahrungen der Vergangenheit und eröffnet den Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen mehr Möglichkeiten durch das Anfallstellenprinzip, wenn, wie gesagt, die Voraussetzungen dafür gegeben sind.


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