Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 334

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Daß sich diese Sache wirklich auf Bürgermeister Häupl personifizieren läßt, sieht man ja daran, daß die Frau Bundesminister derselben Fraktion angehört und es ihr in diesem Fall überhaupt nichts nützt, weil er eben die Hüte wechselt, wie er es braucht. Und das ist schlecht, das sage ich ganz bewußt angesichts des 13. Oktober auch von dieser Stelle aus. Er spielt den Bund gegen sich selber aus. Und ich sage Ihnen hier als Wiener Abgeordneter zum Nationalrat: Es ist mir nicht gleichgültig, ob mein Landeshauptmann sich so verhält, daß es einfach unsolidarisch ist. (Beifall beim Liberalen Forum.)

Daneben findet sich ein weiterer Kritikpunkt, der vom Rechnungshof nicht ausgeräumt wurde, obwohl alle Fragen beantwortet wurden. – Ich möchte mich noch einmal beim Rechnungshof für die gründliche Aufbereitung und die Ausdauer, die dafür notwendig war, bedanken. – Meine Kritik richtet sich gegen die Doppelverrechnung von Arzthonoraren. Nach wie vor können die leitenden Ärzte in den Universitätskliniken, die gleichzeitig im AKH Abteilungsleiter sind, nach zwei verschiedenen Rechtskreisen, nämlich dem Bundesrecht und dem Landesrecht, für die besondere Betreuung von Patienten, die in der Sonderklasse liegen, also für den sogenannten höchstpersönlichen Mehraufwand, Sonderhonorare verrechnen. Ob das für die Patienten immer gut ist, diese Frage bleibt offen. Gelegentlich ist es sogar besser, nicht vom Chef operiert zu werden. – Das war lediglich eine Fußnote.

Es wird von der Gemeinde Wien hartnäckig an der Meinung festgehalten: Das ist deswegen keine Doppelverrechnung, weil diesem Gegenstand zwei verschiedene Gesetze zugrunde liegen! Der Rechnungshof sagt aber mit derselben Konsequenz, aber mit wesentlich mehr Stimmigkeit: Wenn ein- und dieselbe Leistung aufgrund von zwei verschiedenen Gesetzen zweimal verrechnet wird, dann ist das eine Doppelverrechnung! (Abg. Dr. Rasinger: Das stimmt doch nicht!) Da stehen sie einander völlig uneinsichtig gegenüber. Kollege Rasinger sagt hier mit dem bedingten Reflex der ärztlichen Solidarität, das stimme nicht. Ich verstehe schon, daß Ihnen das so vorkommt, Herr Kollege. Aber es ist eben aus einem vernünftigen Zugang zu dem Feld nicht akzeptabel!

Ich habe nicht gesagt, daß diese Sonderleistungen deckungsgleich sind. Es handelt sich bei diesen Doppelverrechnungen auch nicht um deckungsgleiche Beträge, aber es steht derselbe Rechtsgrund dahinter, nämlich daß ein Patient an und für sich aufgrund unseres Krankenversicherungssystems grundsätzlich die medizinische Versorgung über seinen Sozialversicherungsträger zu 100 Prozent bekommt. Es ist ja nicht so, daß der Patient dann nicht behandelt wird. Es geht nur um die Sonderleistungen und um die besondere Zuwendung, um die spezifischen Visiten, um die höchstpersönlichen Zugriffe auf einen bestimmten Operateur und so weiter und so weiter. Und das ist eben nicht durch ein- und diesselbe Person zweimal darstellbar. Das ist so ähnlich, wie wenn ich sage: Ich kann, wenn ich krank bin oder mir den Fuß breche, mich zweimal behandeln lassen, und zwar gleichzeitig, in zwei verschiedenen Unfallkrankenhäusern. Das ist genauso unmöglich.

Der Rechnungshof ist da ein wirklich – nicht nur von der Funktion her, sondern auch von seiner brillanten Logik her – unverdächtiger Zeuge, daß das, was wir politisch sagen, sich auch objektivieren läßt. Er ist ja unser Hilfsorgan im positiven Sinn des Wortes, und daher nagle ich das hier fest, denn es ist sonst sinnlos, solch einen Bericht zu haben. (Beifall beim Liberalen Forum.)

Er endet mit der Feststellung, daß zwei Positionen, die einander völlig widersprechen, zwar drinnenstehen, aber konsequenzlos zur Kenntnis genommen werden. Daher ist das ausdrücklich in dieser Form einzumahnen! Dabei geht es mir nicht darum, in erster Linie irgendwelche Honorarvolumina zu verändern, sondern ich will, daß das aufgrund eines Rechtstitels stattfindet und daß sich der Sonderklassepatient entscheiden kann, ob er der Meinung ist, daß ihm das gefällt und daß er das alles tun darf, nämlich zusätzliche Leistungen sozusagen einkaufen. Das soll aber nicht in dieser Form geschehen!

Vor diesem Hintergrund wundert es einen dann auch nicht, daß unter dem Aspekt der Teilrechtsfähigkeit der Universitätsinstitute der Rechnungshof auf eine Vielzahl, auf einen Wust von Konten stößt. So gab es zum Beispiel für eines der Institute – ich sage jetzt nicht, welches, weil ich das pars pro toto meine – 22 verschiedene Bankkonten, auf die Gelder geflossen sind. Es


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