Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 88

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nicht sehr ausgeprägt ist, weit mehr Möglichkeiten offen, um physisches und psychisches Leid von Kindern und auch von Jugendlichen abzuwenden.

Ganz nebenbei bemerkt: Es ist nun das Kuriosum, daß nämlich einzig und allein die Eheschließung eines Tatbeteiligten einen Strafaufhebungsgrund darstellt, beseitigt.

Auch die Änderung der Strafprozeßordnung in den §§ 13, 221 und 300 hat oft mit Gewalt in der Familie zu tun. Die meisten Vergewaltigungen finden bekanntlich im Familien-, Bekannten- und Freundeskreis statt. Wenn bisher das Opfer all das mit Schrecken Erlebte vor einem nicht selten ausnahmslos andersgeschlechtlichen Gerichtskörper nochmals schildern mußte, und das oft bis hin zu traumatisierenden Details, so hat es dies subjektiv sehr häufig als erneute Erniedrigung durch das andere Geschlecht empfunden. Die nun vorgeschlagene Bestimmung, daß als Mindeststandard in einem Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe und in einem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene dem Geschlecht des Opfers angehören müssen, hilft sicher, dieses Erniedrigungsempfinden zu lindern oder bestenfalls zu beseitigen.

Manchmal, meine Damen und Herren, schaut Österreich schon ziemlich veraltet aus. Es mutet nahezu skurril an, daß der Seitensprung immer noch ein Fall für den Staatsanwalt sein kann. Denn: Wer seine oder eine fremde Ehe bricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder 360 Tagsätzen zu bestrafen. – So heißt es im § 194. Die Strafbarkeit des Ehebruchs ist europaweit ein Unikum.

Österreich ist abgesehen von der Türkei das einzige Land unter den Europaratsstaaten, in dem Ehebruch noch strafrechtlich verfolgt wird. Auch wenn es im Jahre 1994 nur noch vier Verurteilungen gegeben hat, ist es höchst an der Zeit, daß mit der vorliegenden Strafrechtsänderung dieses unzeitgemäße Gesetz ersatzlos gestrichen wird. (Beifall bei der SPÖ, beim Liberalen Forum sowie des Abg. Öllinger. )

Viele Österreicherinnen und Österreicher sind sich dieses Delikts ja gar nicht mehr bewußt. Ich bin mir sicher, daß nicht wenige durch die ersatzlose Streichung dieses Tatbestandes entkriminalisiert werden. (Neuerlicher Beifall bei der SPÖ und Beifall der Abg. Mag. Schaffenrath. )

Eine andere, von der grünen Abgeordneten Terezija Stoisits schon angesprochene antiquierte Bestimmung, die im § 100 Strafgesetzbuch verankert ist, nämlich die Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Frau, wird leider noch weiterhin bestehenbleiben. Wir sind aber nicht dafür, daß dem Antrag in der eingebrachten Fassung zugestimmt wird, sondern wir sind der Meinung, daß das zukünftigen Reformen und Reformern vorbehalten bleiben soll. Ich bin dafür, daß dieser Paragraph dann ersatzlos gestrichen wird. (Beifall bei der SPÖ.)

Im übrigen bin ich der Meinung, daß Homosexuelle nicht weiterhin diskriminiert werden dürfen. (Beifall bei der SPÖ sowie der Abg. Mag. Stoisits. )

16.05

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Povysil. – Bitte, Frau Abgeordnete.

16.05

Abgeordnete Dr. Brigitte Povysil (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Minister! Meine Damen und Herren! Wir behandeln heute hier ein sehr emotionsgeladenes Thema, ein Thema, das die Menschen auch sehr interessiert, denn ich habe noch nie so viele Zuhörer auf der Galerie gesehen wie heute nachmittag. Ich möchte zum Abschluß dieser Debatte dieses Thema von zwei anderen Seiten beleuchten, nämlich aus der praktischen Sicht einer Ärztin, die in einem Kinderspital arbeitet, dem eine große Entwicklungspsychologie und Kinderpsychiatrie angeschlossen ist, und aus der Sicht einer Mutter eines zehnjährigen Buben.

Die Meinungen über die Entstehung der Homosexualität sind sehr kontroversiell und verwaschen. Es gibt kontroversielle Gutachten und Äußerungen dazu. Faktum ist aber, daß es keine nachweisbare genetische Determination bei der Entstehung der Homosexualität und keine nachweisbare vorpubertäre Prägung gibt. Sämtliche diesbezüglichen Aussagen sind wiederum


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