Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 164

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entsprechend eingebaut und abgesichert werden kann. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Dr. Heindl. )

0.23

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Hermann Kröll. Er hat das Wort.

0.23

Abgeordneter Hermann Kröll (ÖVP): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Die Kollegen Höchtl und Grabner haben bereits die wesentlichen Inhalte der Novelle des Glücksspielgesetzes dargelegt, sodaß ich mich wirklich ganz kurz fassen kann.

Die vorliegende Novelle zum Glücksspielgesetz stellt eine der wesentlichen Voraussetzungen zur Absicherung der fiskalischen Einnahmen aus dem österreichischen Glücksspielmonopol dar, das angesichts des rasanten technologischen Fortschrittes den unterschiedlichsten Bedrohungen durch illegale beziehungsweise durch ausländische Anbieter ausgesetzt ist.

Wie aus den Erläuternden Bemerkungen der Vorlage ersichtlich, ist die Aufrechterhaltung beziehungsweise die Festigung nationaler Glücksspielmonopole auch mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Europäischen Union vereinbar.

In der Vergangenheit hat sich in Österreich stets gezeigt, daß die Art der Ausübung des Glücksspielmonopols unter Beiziehung zweier Alleinkonzessionäre, und zwar der Casinos Austria AG für den Bereich der Casino-Spiele und der Österreichischen Lotteriegesellschaft mbH für den Bereich der dezentralen Massenglücksspiele, eine optimale Lösung darstellt. Dies betrifft besonders auch die Fiskaleinnahmen, auf die schon hingewiesen wurde, die für den österreichischen Staat im Wege des Bundesministeriums für Finanzen allein im letzten Fiskaljahr 6,6 Milliarden Schilling betrugen.

Darüber hinaus kann nur in einem Szenario mit Alleinkonzessionären der im Glücksspielgesetz verankerte Spielerschutz verwirklicht werden – auf dieses Argument möchte ich besonders hinweisen –, der im wesentlichen darin besteht, gefährdeten Spielern den Zutritt ganz oder teilweise zu verwehren. Meine Damen und Herren, wenn es aber verschiedene Konkurrenzbetriebe gäbe, die diese Spieler aufsuchen könnten, wäre dies nicht möglich.

Alleinkonzessionäre haben noch einen weiteren Vorteil, und das ist der eigentliche Grund meiner Wortmeldung: Nur durch sie können verschiedene Leistungen für die Allgemeinheit, sei es auf sozialem, kulturellem oder auf sportlichem Sektor, erbracht werden. Müßten die Konzessionäre unter Konkurrenzdruck anbieten, so würden diese Mittel, die der Allgemeinheit so wohltuend zur Verfügung gestellt werden, für aggressive Verkehrswerbung und für Vertriebs- und Verkaufswerbung verwendet werden. Damit die Maßnahmen weiterhin greifen, ist diese Novelle von großer Bedeutung.

Als Beispiele solcher Leistungen für die Allgemeinheit sei nur auf die umfangreiche Sportförderung der Österreichischen Lotteriegesellschaft und der Casinos Austria AG im Rahmen von Weltmeisterschaften, von Olympiaden oder anderen Großereignissen hingewiesen. Daß natürlich der Generaldirektor mit seinen Mitarbeitern auch in seiner Funktion als Präsident des Olympischen Komitees Österreichs eine große Rolle spielt, sei dankbar vermerkt.

Meine Damen und Herren! Aber auch die Sonderaktionen für Randsportarten möchte ich hervorheben, für den Behindertensport im besonderen, ob es die Paraolympics wie gerade in Atlanta oder die Special Olympics Weltspiele waren, in Salzburg und in Schladming oder ähnlichen Regionen. Ich weiß, wovon ich rede, das ist von allgemeiner Bedeutung für die Volkswirtschaft. Für die Öffentlichkeit ist diese Einrichtung von besonderer Bedeutung. In meiner Eigenschaft als Sprecher für Special Olympics Österreich darf ich daher im Namen der Betroffenen, der geistig behinderten Menschen, dies dankbar hier zur Kenntnis bringen.

Aber auch die Gemeinden wissen, was sie am Partner Casinos Austria haben. (Abg. Dipl.-Ing. Schöggl: Werbung ist verboten im Parlament!) Durch viele Kooperationen in verschiedensten


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