Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 48. Sitzung / Seite 41

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Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Partnerinnen und Partner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes des Unterrichtsausschusses (442 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Die Ziffer 8 wird ersetzt:

Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Aufgabe der Hauptschule umfaßt insbesondere auch die soziale Integration behinderter Schüler. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nach Möglichkeit eine der Hauptschule entsprechende Bildung zu vermitteln. Hierbei sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen."

2. Die Ziffer 12 wird ersetzt:

(Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 3 lautet:

"(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Führung von Leistungsgruppen entfällt bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf."

3. Die Ziffer 13 entfällt.

4. Die Ziffer 21 wird ersetzt:

(Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 1 und Abs. 3 lauten:

"(1) Sonderpädagogische Zentren sind Schulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schulen dazu beizutragen, daß Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können."

"(3) Landeslehrer, die an allgemeinbildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren zu betreuen."

5. Die Ziffer 30 wird ersetzt:

Im § 34 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Die Aufgabe der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule umfaßt insbesondere auch die soziale Integration behinderter Schüler. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nach Möglichkeit eine der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule entsprechende Bildung zu vermitteln. Hierbei sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen."

6. Die Ziffer 31 entfällt.

7. Die Ziffer 37 wird ersetzt:

Im § 43 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:


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