Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 48. Sitzung / Seite 206

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auch bei Ablehnung, und zwar als Ansporn, das nächste Mal bessere Ausschreibungen zu machen, und wird dazu führen, daß es zu einer effizienten und kostengünstigen öffentlichen Ausschreibung und Auftragsabwicklung kommt.

Meine Fraktion gibt sehr gerne ihre Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ.)

22.32

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Donabauer. – Bitte.

22.32

Abgeordneter Karl Donabauer (ÖVP): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Die vorliegende Gesetzesnovelle betreffend Bundesvergabegesetz und Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 ist deshalb notwendig geworden – das hat meine Vorrednerin bereits ausgeführt –, weil wir unser nationales Recht an das EU-Recht anpassen müssen. Es regelt nicht die Ausschreibung als solche, sondern die Vergabemodalitäten, die darin klar genormt und festgesetzt sind.

Dieses umfassende Gesetzeswerk hat selbstverständlich eine entsprechende Vorberatung erfordert. Es haben sich wochenlang Experten damit beschäftigt. Es hat der Unterausschuß wirklich sehr intensiv gearbeitet. Dies ist Grund genug für uns – das soll hervorgehoben werden –, den engagierten Mitarbeitern, sowohl von den Regierungsstellen als auch von den Interessenverbänden, unsere Anerkennung auszusprechen. (Beifall bei der SPÖ.)

Ich habe schon ausgeführt, daß die Novelle notwendig wurde, weil wir unseren Rechtsbestand an den EG-Rechtsbestand anpassen müssen. Entscheidend ist, daß es im neuen Gesetz Schwellenwertbestimmungen gibt. Das heißt, alles, was über einen Schwellenwert, der hier genau genormt ist, geht, hat eine EU-weite Ausschreibung zur Folge, und es besteht auch bei der Bearbeitung eine Benachrichtigungs- und Begründungspflicht für den Anbieter. Das ist etwas sehr Wesentliches.

In den Ausschußberatungen ist es uns auch gelungen, zu erreichen, die Benachrichtigungspflicht auch unterhalb der Schwellenwerte im Gesetz festzuschreiben und daß die Begründung auf Anfrage gegeben werden muß.

Die Vergaben unter den Schwellenwerten erfolgen nach wie vor nach der ÖNORM 2050, einer Normierung, die bei uns, glaube ich, allseits bekannt ist.

Im Zusammenhang mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist es wichtig anzumerken, daß im neuen Gesetz vorgesehen ist, daß nicht mehr der Bieter nachweisen muß, daß er mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Probleme hatte oder nicht hatte, sondern der Auftraggeber. Das bringt für unsere Wirtschaft bessere Bedingungen und weniger Bürokratie, und das ist es, worauf wir Wert gelegt haben. Das ist, so glaube ich, ein Vorteil für uns alle, aber insbesondere für unsere Wirtschaft.

Des weiteren wird festgeschrieben, daß die Bundesregierung per Verordnung den Rechtsschutz des Bundesvergabegesetzes auch für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte anordnen kann. Uns war es wichtig – das war ja eine sehr lange und intensive Diskussion –, § 43a dahin gehend zu normieren, daß bei Ausscheiden die vergebende Stelle unverzüglich diese Mitteilung machen muß. Somit kann der Benachrichtigte unverzüglich seine weiteren Entscheidungen treffen und auch die im Gesetz vorgegebenen Rechtsinstrumentarien für sich nützen. Das ist Neuland, stellt aber gerade für den Bieter eine sehr wichtige Verbesserung dar.

Weiters ist auch die Verbesserung des Rechtsschutzes für den Bieter mit suspensiver Wirkung in der Novelle enthalten.

Ich verweise nur noch darauf, daß § 66 uns alle sehr beschäftigt hat, nämlich das Diskriminierungsverbot. Wir haben das Problem derart gelöst, daß wir in einer Ausschußfeststellung festgehalten haben, daß die Auswahl von Wettbewerbsteilnehmern auf solche zu beschränken ist, die


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