Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 48. Sitzung / Seite 207

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über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen, soweit dies sachlich auch gerechtfertigt ist.

Ich finde, dieses Bundesvergabegesetz ist ein sehr modernes, für unsere Wirtschaft sehr wirkungsvolles Gesetz. Und das ist auch der Grund dafür, daß wir hart gearbeitet haben und nun auch die Zustimmung geben werden. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

22.37

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. – Bitte.

22.37

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Ich glaube, es wird mir niemand verübeln, wenn ich mich angesichts der vorgeschrittenen Zeit sehr kurz fasse. (Beifall des Abg. Dr. Haselsteiner. ) Danke für den Zwischenapplaus.

Es wurde ja von den beiden Vorrednern schon erwähnt, daß es sich bei dieser Gesetzesmaterie um eine Konsensmaterie handelt. Wir Freiheitlichen haben im Verfassungsausschuß Kritikpunkte angemerkt, aber gleichzeitig erkennen lassen, daß wir hier den Konsens nicht in Frage stellen und in dritter Lesung mitstimmen werden.

Lassen Sie mich nur ganz kurz zur Modifikation des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 Stellung nehmen.

Sinn dieser Gesetzesänderung ist es, die Tätigkeit von Schwarzarbeitern, also von ausländischen Fachkräften und Arbeitern, die keine Beschäftigungsbewilligung haben, so zu pönalisieren, daß die Bewerber beziehungsweise die Unternehmer bei einem entsprechenden rechtskräftigen Erkenntnis auf die schwarze Liste kommen und von öffentlichen Aufträgen temporär ausgeschlossen werden.

Ich glaube allerdings, meine Damen und Herren, daß diese Zielrichtung, die ich eben erwähnt habe, durch die Bestimmungen des geänderten Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht erreicht wird. Aus welchem Grund?

Zunächst einmal schreibt § 28b Abs. 1 des novellierten Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor, daß der Bundesminister für Arbeit und Soziales öffentlichen Auftraggebern Auskunft zu erteilen hat, ob sich ein bestimmter Unternehmer, der sich an einer Ausschreibung beteiligt oder etwa den Zuschlag erhält, eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes hat zuschulden kommen lassen. Dadurch fallen zunächst einmal jene schwarzen Schafe unter den Unternehmern durch, hinsichtlich deren Seriosität in bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes vom öffentlichen Auftraggeber gar nicht nachgefragt wird.

Wollte man der Zielrichtung des Gesetzes zum Durchbruch verhelfen, müßte man da eine Umkehr einführen, nämlich die Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber, bei der Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen eine Erkundigung beim Bundesminister für Arbeit und Soziales einzuholen, statt es den öffentlichen Auftraggebern zu überlassen, ob eine Auskunft eingeholt wird oder nicht.

Weiters besteht eine mangelnde Konsequenz darin, daß die Tilgungsfrist bereits nach einem Jahr eintritt, wenn ein Unternehmer zweimal gegen die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen hat. Wenn er nur einmal dagegen verstoßen hat, hat das überhaupt keine Auswirkungen für ihn, dann kommt er nicht auf die schwarze Liste.

Die Tatsache, daß er einmal völlig sanktionslos gegen die Bestimmungen des Ausländergesetzes verstoßen kann, drängt doch den Vergleich mit dem "Freibiß" nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen des ABGB betreffend die Haftung von Tierhaltern auf.

Das heißt mit anderen Worten: Er darf einmal verstoßen und hat überhaupt keine Sanktion zu befürchten. Wenn er ein weiteres Mal verstößt, dann liegt eine wesentliche Verletzung vor, dann


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