Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 49. Sitzung / Seite 154

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Jahre 1978 der Grund dafür war, in Kärnten im Jahre 1979 eine neue Wahlordnung mit vier Wahlkreisen einzurichten. Die vier Wahlkreise haben annähernd die gleiche Wahlzahl, das heißt, man ist hier sehr, sehr gerecht vorgegangen. Im Oktober 1979 war dann die Landtagswahl in Kärnten.

Übrigens sind Sie, Frau Dr. Schmidt, mit Ihrer Anfechtung nicht die erste. Die Landtagswahlordnung in Kärnten wurde bereits im Jahre 1979 von den Kärntner Slowenen angefochten. Im Jahre 1981 hat der Verfassungsgerichtshof die Anfechtung der Kärntner Slowenen zurückgewiesen und die Kärntner Landtagswahlordnung und auch die Wahlkreiseinteilung bestätigt. Mit Ihrem Anfechtungsbegehren kommen Sie 15 Jahre zu spät! (Beifall bei der ÖVP.) Auch wenn Sie es verneinen, es ist so! Sie können das prüfen.

Damit hat die Kärntner Landtagswahlordnung bereits die demokratiepolitische Legitimation durch den Verfassungsgerichtshof in Österreich erhalten.

Auch Ihr Vergleich mit dem Bundesland Salzburg ist falsch. Es gibt in keinem einzigen Kärntner Wahlkreis eine Anforderung, mehr als 50 Prozent der Stimmen zu erreichen, sondern die Prozenthürde ist für alle gleich.

Wenn Sie sagen, Kärnten sei das einzige Bundesland, das die Grundmandatshürde kenne, so ist auch diese Feststellung falsch, denn auch im Bundesland Steiermark gibt es diese Bestimmung. Kärnten hat also überhaupt keine Angst vor einer Prüfung.

Frau Dr. Schmidt! Wie unrichtig Ihre Behauptungen sind, kann man allein dem Umstand entnehmen, daß Sie hier festgestellt haben, die nächste Kärntner Landtagswahl sei 1998. Das ist falsch! Sie ist 1999.

Noch einen Appell richte ich an Sie, Frau Dr. Schmidt: Respektieren Sie die Rechte der Länder und den föderalistischen Aufbau Österreichs! (Zwischenrufe beim Liberalen Forum.) Im Rahmen der österreichischen Bundesverfassung haben die Länder das Recht, ihre Wahlordnungen selbst zu regeln. Für die Volkspartei ist der Föderalismus kein Lippenbekenntnis, daher tragen wir diesem Umstand Rechnung. Die Länder haben Österreich in schwerster Zeit getragen, ohne Länder wäre die Gründung der Republik Österreich nach 1945 gar nicht möglich geworden. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Schaffenrath: Mein Gott!)

Föderalismus erkennt man daran, daß man auch bereit ist, Regelungen zu tragen, auch wenn sie nicht den eigenen politischen Vorstellungen entsprechen. (Abg. Mag. Barmüller: Oder der Verfassung!) Das Homogenitätsprinzip ist durch das Bundesverfassungsgesetz in jedem Fall gewährleistet.

Ich glaube, daß sich der Bundesgesetzgeber nicht das Recht anmaßen sollte, Wahlordnungen für die Länder zu beeinflussen und zu bestimmen. Das Bundesland Kärnten und die Kärntnerinnen und Kärntner haben in der Vergangenheit wiederholt eindrucksvoll bewiesen, daß sie ihre eigenen Angelegenheiten besser regeln können als die Zentralstellen in Wien. Deswegen vertrauen wir auch in Zukunft auf Kärnten. (Beifall bei der ÖVP und Beifall der Abg. Dr. Mertel. )

17.59

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Haupt. – Bitte.

17.59

Abgeordneter Mag. Herbert Haupt (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Dem Begehren der Frau Kollegin Dr. Schmidt, das Kärntner Wahlrecht durch die Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, kann ich durchaus beitreten, aber nicht deswegen, weil ich Ihre Begründung teile, Frau Dr. Schmidt, sondern deswegen, weil ich glaube, daß es so ausgehen wird, wie es der Kollege Wurmitzer skizziert hat: daß nämlich sowohl die Wahrung des Homogenitätsprinzips als auch das entsprechende Verfahren der Jahre 1979 bis 1981 vollinhaltlich wieder bestätigt werden würden.


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