Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 169

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Gebühr, wenn man bedenkt, daß es sich nur um einen kleinen Absatz handelt. Aber dieser hat natürlich einen hohen symbolischen Gehalt.

Ich bringe daher vorerst einen Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Partnerinnen und Partner zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über das Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Fassung des Ausschußberichts (523 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Der § 2 Abs. 4 entfällt.

2. Der § 2 Abs. 5 enthält die Nummer 4.

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Wir hatten, wie ich schon erwähnt habe, im Ausschuß Gelegenheit, darüber ausführlich zu diskutieren. Im Prinzip ist die Ausgliederung des Arsenals in der vorgesehenen Form durchaus eine Angelegenheit, die Sinn machen kann. Es ist eine Rechtsüberführung mit Phantasie. Das Aufsuchen von möglichen Synergien mit dem Forschungszentrum Seibersdorf kann neue Perspektiven eröffnen. Insbesondere im Abs. 5 des § 2 ist ein Procedere dargestellt, wie die Entwicklung von Unternehmenskonzepten funktionieren soll, wie Beschlußfassungen der Organe der beiden Gesellschaft, die auf das Unternehmenskonzept Bedacht zu nehmen haben, vor sich gehen sollen und so weiter und so fort.

Ausschließlich § 2 Abs. 4 ist völlig unverträglich mit all dem, was wir im Ausschuß diskutiert haben. Das hat Kollege Graf schon ausgeführt. An dieser Stelle ist nämlich eine eindimensionale Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen nunmehr auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorgesehen, und zwar betreffend die Einbringung der Gesellschaftsanteile der Arsenalgesellschaft in die Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH. Das stellt aber nur eine einzige Variante dar.

Dazu möchte ich noch einmal sagen: Wenn man sich mit handelsrechtlichen Vorgängen und ähnlichem beschäftigt, dann erkennt man, daß es sich hiebei um eine eindimensionale Ermächtigung handelt, die nur eine ganz bestimmte Form der Zusammenführung vorsieht, und zwar nur die und ausschließlich die. Wenn daher all das, was sonst in diesem Gesetz steht und was im Ausschuß gesagt und in den Diskussionen erwähnt wurde, ehrlich gemeint ist, daß möglicherweise auch andere Arten der Zusammenführung in Frage kommen, etwa die umgekehrte Fusionsrichtung oder die Schaffung eines neuen Rechtsträgers, in den dann aus den beiden Gesellschaften das Sinnvolle eingebracht wird, wenn also alles wirklich noch offen ist – und Abs. 5 gibt den Anschein der Offenheit in dieser Frage –, dann ist diese Ermächtigung völlig sinnlos. Denn diese kann nur in einem einzigen Fall angewendet werden, und zwar in einem Fall, der noch dazu außerordentlich unwahrscheinlich sein sollte, wenn man tatsächlich Unternehmenskonzepte entwickelt.

Mit Seibersdorf haben wir allerdings Probleme der besonderen Art, etwa mit den Pensionsrückstellungen oder mit dem Dienstrecht. Sie wissen ganz genau, daß in Seibersdorf geradezu die Quadratur der Dienstrechte stattgefunden hat. Es sind dort alle Elemente des öffentlichen Dienstrechtes kombiniert mit allen Benefits privatrechtlicher Vereinbarungen. Und wenn man jetzt die Gesellschaft Seibersdorf, so wie sie ist, als aufnehmende Gesellschaft zum Träger einer Fusion macht, dann verseucht man sozusagen das gesamte Dienstrecht im neu entstandenen, aus der Fusion hervorgegangenen Unternehmen. Man begibt sich also von vornherein der Chance, hier Reformen zu setzen und Personal überzuleiten und nicht einfach in Gesamtrechtsnachfolge zu stellen. Das hat man entweder nicht gewußt, als man das geschrieben hat – das wäre tragisch genug, ich glaube aber, daß das nicht der Fall ist –, oder es


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