Wenn man sich die Straftaten mit Schußwaffen in Österreich anschaut, so kann man feststellen, daß von den bekanntgewordenen Straftaten, Herr Abgeordneter Moser, lediglich 0,04 Prozent der Verbrechen mit Schußabgabe verübt wurden. Ich möchte zweifellos die Zahl der Gewaltverbrechen mit Schußwaffen nicht bagatellisieren, aber ich bin der Meinung, Herr Abgeordneter Moser, daß das strengste Gesetz der Welt Gewaltverbrechen mit Schußwaffen nicht verhindern können wird, weil natürlich diese Straftaten vorwiegend mit illegalen Waffen begangen werden. (Beifall bei der ÖVP.)
Da ich gesagt habe, daß das strengste Waffengesetz Gewaltverbrechen mit Schußwaffen sehr schwer verhindern kann, möchte ich auch einige Beispiele dafür nennen. Deutschland hat ein erheblich strengeres, restriktiveres Waffengesetz, als es unser liberales Gesetz darstellt, und es ist nun interessant, festzustellen, daß trotz dieses strengen Waffengesetzes in Deutschland zweieinhalbmal mehr Straftaten mit Schußwaffen verübt werden als in Österreich. In England ist trotz wiederholter massiver Verschärfung des Waffenrechtes die Zahl von Raubüberfällen mit Schußwaffen dramatisch gestiegen, so auch zum Beispiel in Ungarn. – Das sind Fakten, die wir bei der Behandlung eines Gesetzes zweifellos berücksichtigen sollten.
Meine Damen und Herren! Ich möchte nun zum Inhalt dieses Waffengesetzes kommen. Wenn aufgrund der EU-Anpassung ein neues Waffengesetz in Österreich beschlossen werden soll, so muß man meiner Meinung nach zwei Komponenten beachten: zum ersten, daß das neue Waffengesetz der Sicherheit österreichischer Bürger dienen soll, zum zweiten aber, daß keine unnotwendigen Nachteile für unbescholtene, rechtschaffene Waffenbesitzer entstehen.
Zumal dieser Gesetzentwurf auch Bestimmungen enthält, die über die EU-Richtlinien hinausgehen, möchte ich mich mit diesen Dingen ganz kurz beschäftigen. Als erstes zur Abkühlphase, die über die EU-Richtlinie hinausgeht.
Die von Herrn Minister Einem ursprünglich vorgesehene Dauer der Abkühlphase von einer Woche konnte auf ein vernünftiges Maß von drei Tagen reduziert werden. Ich bekenne mich zu einer dreitägigen Abkühlphase und habe das auch nie in Frage gestellt, denn sollte dadurch auch nur ein Gewaltverbrechen verhindert werden können, so hat sich diese Abkühlphase meiner Meinung nach bewährt. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)
Der zweite Bereich, der über die EU-Richtlinie hinausgeht, ist die Verläßlichkeitsprüfung. Ich habe die im ersten Entwurf dieses Waffengesetzes beabsichtigte psychologische Untersuchung sehr kritisiert und bin nun etwas erleichtert, daß die geplante Untersuchung durch einen Fragebogen ersetzt wird. Dieser Fragebogen beziehungsweise Persönlichkeitstest soll nun dazu dienen, daß erkennbar ist, ob jemand dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Aber die genaue Durchführung dieses Persönlichkeitstests wird durch Verordnung vom Innenminister festgelegt. Herr Minister! Die Abwicklung dieses Persönlichkeitstests muß meiner Meinung nach für den Erstantragsteller so unbürokratisch wie nur möglich gemacht werden. Ich denke gerade an den ländlichen Raum. Dort darf es, wie es auch beim Paßgesetz war, keine Benachteiligungen geben. Daher erwarte ich mir, daß das Ausfüllen dieses Formulars auch bei den Bezirksverwaltungsbehörden und Polizeidirektionen durchgeführt werden kann. (Beifall bei der ÖVP.)
Wir müssen wirklich auf den ländlichen Raum schauen, denn die Leute müssen immer in die Landeshauptstädte fahren, um solche Dinge zu erledigen.
Meine Damen und Herren! Im ersten Entwurf, der in Begutachtung gegangen ist, waren keine Ausnahmen von der Verläßlichkeitsprüfung vorgesehen. Und ich bin wirklich froh darüber, daß es aufgrund der Einwendungen der ÖVP doch Personengruppen beziehungsweise Vereinigungen gibt, die nun von der Verläßlichkeitsprüfung ausgenommen werden. Es macht nämlich überhaupt keinen Sinn, daß Menschen, die entsprechende Prüfungen absolviert haben und ausgebildet sind, wie zum Beispiel die Jäger, Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen, sowie Personen, denen dienstlich Waffen zugeteilt sind, noch zusätzlich einen