Immer dann, wenn die Zahlung des Wohnungswerbers vor Fertigstellung der Wohnung 2 000 S und mehr pro Quadratmeter Nutzfläche beträgt, kommt es zur Anwendung dieses Gesetzes mit allen seinen Kautelen: schriftlicher Vertrag, Rücktrittsrechte, wenn es nicht die entsprechenden Informationen gibt, und vor allem die Sicherungsmaßnahmen, die – das hat der Herr Bundesminister schon ausgeführt – auch wieder Wahlmöglichkeiten eröffnen. (Präsident Dr. Neisser übernimmt den Vorsitz.)
Es ist nicht so, daß das Gesetz genau auf Punkt und Beistrich vorschreibt: Es ist nur diese eine Sicherungsmaßnahme möglich!, sondern aufgrund von wirtschaftlichen Überlegungen sind es gleichwertige Sicherungsmaßnahmen, die vom Bauträger oder eben im Vertrag auch vom Wohnungswerber gemeinsam ausgewählt werden können. Von der Bürgschaft oder Garantie durch eine Gebietskörperschaft, eine Versicherung, eine Bank, über die pfandrechtliche Sicherung oder Treuhänder oder eben auch – weil man dadurch Kosten sparen kann – durch eine sehr genaue Kontrolle durch den Förderungsgeber, der dann nicht nur den Baufortschritt, sondern auch den Einsatz sämtlicher Mittel und die Verbücherung bei Wohnungseigentum zu kontrollieren hat, gibt es gleichwertige Sicherungsmöglichkeiten, von denen die kostengünstigste ausgewählt werden kann.
Ich möchte einige Detailanmerkungen zum letzten Punkt machen, in dem festgehalten ist, daß eine entsprechende Kontrolle durch den Förderungsgeber gleichwertig mit den anderen Sicherungsmaßnahmen ist. Da heißt es im Gesetz: Die Gleichwertigkeit ist bei vier Fällen in der Regel gegeben. Das heißt – auch wenn es manchmal falsch ausgelegt wird – ganz klar, daß, wenn diese vier Fälle gegeben sind, die Gleichwertigkeit jedenfalls gegeben ist. Im Ausschußbericht heißt es dazu: Wenn der Förderungsgeber eine andere sinnvolle, eben gleichwertige Sicherungsmaßnahme wählt, ist in der Regel die Gleichwertigkeit auch gegeben, in Wahrheit gibt es sogar eine größere Vielfalt an Sicherungsmöglichkeiten.
Was ich auch sehr begrüße, sind bestimmte Kautelen, die aufgrund der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes vorgenommen werden. Es wird bei der neuen Form der Nutzwertfeststellung, die dereguliert und nicht ausschließlich durch das Gericht erfolgen muß, sondern auch durch Ziviltechniker und Sachverständige erfolgen kann, von vornherein darauf Bedacht genommen, daß wir mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz festgelegt haben, in welchen Fällen – nämlich bei Substandardwohnungen – Wohnungseigentum eben nicht begründet werden kann. Wohnungseigentum soll eine moderne, zielführende, in die Zukunft weisende Form des Wohnens sein. Das ist bei Substandardwohnungen nicht sinnvoll. Es ist im Gutachten von vornherein ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in diesem Fall Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Es kann zwar vorgesehen werden, daß, wenn eine Verbesserung stattgefunden hat, es eine entsprechende Anmerkung gibt, jedoch kann nicht sofort ein Wohnungseigentum begründet werden.
Noch etwas – und auch das geht aus dem Ausschußbericht hervor –: Es ist ein zusätzlicher Vorteil: Man braucht nicht mehr erst zu Gericht zu gehen, um den Nutzwert feststellen zu lassen, und dann wegen einer Grundbucheintragung noch einmal zu Gericht, sondern man kann das gleich mit dem Gutachten erledigen.
Wie aber auch im Ausschußbericht deutlich gesagt wird, sind die Fälle des Abs. 2 im § 3 Wohnungseigentumsgesetz nicht taxativ aufgezählt, sondern demonstrativ. Das heißt, es gibt auch andere Fälle, wo man von sich aus zu Gericht gehen und einen Antrag auf Nutzwertfeststellung einbringen kann, etwa in den Fällen des § 16 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder wenn es der Förderungsgeber verlangt.
Ich glaube, mit diesen Klarstellungen, die ich auch für richtig halte, kann ich zusammenfassend sagen, daß damit ein gutes Gesetz zum Schutz der Wohnungswerber beschlossen wird, die in Zukunft darauf bauen können, daß wenigstens ihr Geld sichergestellt ist, sollte etwas mit der Errichtung der Wohnung schiefgehen. Es ist dies ein Gesetz, dem wir gerne unsere Zustimmung geben. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)
11.07