Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 53. Sitzung / Seite 47

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Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Eder. – Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.

11.07

Abgeordneter Kurt Eder (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Heute steht, wie wir ja schon gehört haben, das Bauträgervertragsgesetz zur Beratung und Entscheidung an. Die Vorgeschichte dieser Regierungsvorlage reicht, wie bereits erwähnt wurde, schon einige Jahre zurück und zeigt doch auch eine sehr wechselhafte Entwicklung.

Die gewerblichen Bauträger verfolgten mit ihrer Initiative eindeutig das Ziel, gegenüber den Wohnbauförderungsstellen ihre Gleichwertigkeit mit den gemeinnützigen Bauträgern unter Beweis zu stellen, indem sie nach einer Reihe von Pleitefällen mit verheerenden Folgen für ihre Mieter oder Kaufanwärter zu Recht einen entsprechenden Handlungsbedarf sahen.

Die Konsumentenschutzinstitutionen griffen in weiterer Folge diese Initiative auf und verlangten notwendige Ergänzungen und Verbesserungen für den Schutz der Konsumenten bei der Beschaffung von Wohnraum. So wurde das Bauträgergesetz neben dem schon vor dem Sommer im Hohen Haus beschlossenen Maklergesetz zu einem Schwerpunkt der Wohn- und Konsumentenschutzpolitik.

Die von Herrn Justizminister Michalek eingebrachte Regierungsvorlage enthielt schließlich ein Bündel von Sicherungsinstrumenten, mit denen Bauträger ihre Kunden vor Vermögensnachteilen zu schützen haben. Dafür bin ich dem Herrn Bundesminister sehr dankbar.

Zur Komplettierung der Sicherungsinstrumente wurden auch Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehen, die vor allem den Wohnungseigentumsbewerbern im Neubau, aber auch bei der durchgreifenden Sanierung von Altbauten und bei Abverkauf von Alteigentumswohnungen eine grundbücherliche Sicherstellung, aber auch eine gewährleistungsrechtliche Absicherung bieten sollen.

Ich bin aufgrund der unzähligen Fallbeispiele, die von Konsumentenschutzorganisationen gesammelt wurden, überzeugt, daß wir mit dem Bauträgervertragsgesetz einen absolut notwendigen Beitrag zur Verbesserung des Konsumentenschutzes leisten. Wir bekennen uns damit zu der Grundhaltung, daß wirtschaftlich schwächere Partner im Wirtschaftsleben einen besonderen gesetzlichen Schutz brauchen, um ihre wirtschaftlichen Interessen vertreten zu können und vor oftmals existenzbedrohenden Nachteilen geschützt zu werden.

Wir bekennen uns dazu, daß alle diese Sicherungsinstrumente und Schutzmaßnahmen Kosten verursachen, die letztlich von allen Wohnungssuchenden getragen werden müssen, obwohl nur in wenigen Fällen Kauf- und Mietanwärter tatsächlich zu Schaden gekommen sind. Es muß uns also bewußt sein, daß wir in einer Art Versicherungssystem von allen Wohnungssuchenden einen Beitrag verlangen, um in wenigen Fällen die existenzbedrohenden Pfuschereien oder Betrügereien zu verhindern beziehungsweise ihre Auswirkungen zu begrenzen. Ich bin daher sehr froh, daß es in der letzten Phase des Gesetzwerdungsprozesses noch gelungen ist, die Regierungsvorlage zu ergänzen und zu verbessern, indem die Wirksamkeit einzelner Sicherungsinstrumente erhöht wurde, unnötige Verdoppelungen von Sicherungsmaßnahmen und damit kostensteigende Entwicklungen, vor allem im Bereich des geförderten Wohnbaus, also im sozialen Wohnbau, vermieden werden konnten. Es wäre wohn- und konsumentenpolitisch absolut unvertretbar gewesen, Bauträger und Konsumenten auch in den Fällen mit zusätzlichen Sicherungskosten zu belasten, in denen aufgrund förderrechtlicher Vorschriften ohnehin schon ein gleichwertiger Schutz der wohnungssuchenden Konsumenten, der Bauträgerkunden vorgesehen ist.

Das Bauträgervertragsgesetz soll und muß aber dort seine volle Anwendbarkeit und Wirksamkeit entwickeln, wo die Wohnbauförderungsvorschriften eines Landes die Miet- oder Kaufanwärter von gewerblichen wie auch gemeinnützigen Bauträgern nur unzureichend schützen.


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