Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 53. Sitzung / Seite 171

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Können Sie mir das verraten? Ich vermute, Sie wissen es selbst nicht! Sie sind einfach dafür, daß gestraft wird, und das verantworten Sie auch.

Wir sind anderer Meinung und bringen deshalb auch einen entsprechenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (462 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (513 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (462 der Beilagen), in der Fassung des Ausschußberichtes (513 der Beilagen), wird wie folgt geändert:

In der Z 2 entfällt § 38h Abs. 1.

§ 38h Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung Abs. 1 beziehungsweise. Abs. 2.

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Wir bringen ferner einen zweiten Abänderungsantrag ein, der die Gleichstellung der in- und ausländischen Inanspruchnehmer des Mutter-Kind-Paß-Bonus regeln würde und der klarerweise vorsieht, daß sofort beginnend mit dem Aufenthalt hier in Österreich auch ein Anspruch auf die Leistungen aus dem Mutter-Kind-Paß-Bonus entsteht.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (462 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

§ 38e Abs. 2 und 3 Familienlastenausgleichsgesetz werden wie folgt geändert:

In Z 2 werden die Abs. 2 und 3 § 38e geändert und lauten:

"(2) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus besteht dann, wenn der das Kind überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und wenn sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden.

(3) Das Kind hat Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus wenn,

a) es sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und

b) für das Kind keine andere Person Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat."

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Ich denke, das ist eine Klarstellung, die eigentlich selbstverständlich erfolgen sollte. Nach den Diskussionen im Ausschuß befürchte ich aber, daß sie nicht so selbstverständlich von Ihnen


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