nahme der CA durch die Bank Austria erreichten Konzentrationsgrad jedenfalls Des-Investmentmaßnahmen unvermeidlich sind. Diese Maßnahmen werden – egal, ob das jetzt in Brüssel oder in Wien behandelt wird – jedenfalls zur Diskussion stehen.
Daher gibt es das Übereinkommen, daß ehebaldigst die GiroCredit, nämlich die drittgrößte Bank in diesem Bereich, abzustocken ist. Weiters ist vereinbart, daß die Anteile an zwei sehr wichtigen Banken in diesem Bereich – nämlich Investkredit und Kontrollbank, deren Anteile die Bank Austria jetzt durch den CA-Kauf erhält und damit einen Anteil von rund 80 Prozent erreichen würde – abzustocken sind. Dabei werden die GiroCredit-Anteile nicht eingerechnet, diese gehen ja mit dem Verkauf der GiroCredit selbst mit.
Ich weise auch darauf hin, daß es gerade für die Auseinandersetzung über Wettbewerbsintensität und Wettbewerb in Österreich auch regional wichtig ist, daß es gelungen ist, Einvernehmen mit dem Erwerber dahin gehend zu erzielen, schon im Vorfeld allfälliger Wettbewerbsauflagen auch die Regionalbanken zum Verkauf zu bringen.
Herr Präsident! Hohes Haus! Ich halte das, um das deutlich zu machen, nicht für "asset stripping", sondern ich würde es positiv formulieren: Das sind wettbewerbsinduzierte Abstockungen, die sicherstellen, daß die Wettbewerbslandschaft im Banken- und Finanzbereich gleichgewichtiger verläuft. Es bleibt noch zu überlegen – auch das wird auf diesen Ebenen des Wettbewerbs noch zu diskutieren sein –, wie weit das etwa auch im Bereich des Investmentbanking Sinn macht.
Zur Frage der Haftungen. Meine Damen und Herren des Hohen Hauses! In der Europäischen Union gibt es eine sehr interessante Hintergrundauseinandersetzung. Seit Jahren, wenn nicht seit Jahrzehnten, warten Mitarbeiter der Europäischen Kommission, der zuständigen Generaldirektion darauf, endlich einmal über die Fragen des Beihilfencharakters von Gemeinde- oder Landeshaftungen für Finanzierungsinstrumente entscheiden zu können. Alle bisherigen Versuche scheiterten am Widerstand der beiden großen Länder, in denen diese Haftung politisch eine große Rolle spielt, nämlich Deutschland und Italien. Es war geradezu symptomatisch, daß im Fall des kleinen Österreich durch eine aus Österreich erfolgte Information zumindest in der Kommission eine Bewegung eingesetzt hat, wobei erneut die Frage dieses Beihilfencharakters geprüft werden soll.
Wir haben versucht, das jetzt dadurch zu vermeiden, daß wir für das Sparkassengesetz zwei Varianten in Ansatz bringen, und zwar einerseits die Möglichkeit des Haftungsverzichtes – ich glaube, daß viele Bankinstitute, so, wie sie heute konfiguriert sind, diese Haftung auch nicht brauchen – und andererseits die Möglichkeit einer Entschädigung, einer Haftungsprovision.
Im Falle der Haftungsprovision gab es eine Diskussion über die notwendige Höhe dieser Provision. Ich glaube, man hat sich in Auswertung der internationalen Erfahrungen auf die Formel geeinigt, daß sie in einer Relation zur Zinsenersparnis durch die Garantie stehen sollte, wobei das Ausmaß durch einen internationalen Gutachter festgesetzt werden sollte. Ich meine, daß wir im Wettbewerbsbereich in beiden möglichen Sphären Entscheidungen getroffen beziehungsweise Vorschläge eingebracht haben, die wir nun umsetzen müssen.
Ich habe in der Vergangenheit sehr oft erfahren und habe es früher in einem Aufsichtsrat selbst erlebt, in dem 49 Prozent Minderheitsaktionäre nur durch einen Repräsentanten vertreten waren, daß es à la longue in einem entwickelten Kapitalmarkt undenkbar ist, ohne Standardregeln für die Behandlung der Minderheitsaktionäre auszukommen.
Ich gebe zu, daß vieles, was jetzt zur Sprache kam, früher, bevor die intensiven Verhandlungen eingesetzt haben, nicht angesprochen wurde. Erst jetzt hat man gesagt, es muß dieser Deal, weil er einer der größten in der Geschichte ist, jedenfalls zum Anlaß genommen werden, um auch einen der größten Durchbrüche in einigen strukturellen wirtschaftspolitischen Fragen zu erzielen.
Zum Schutz der Minderheitsaktionäre kann es nicht nur bei dem bleiben, was nunmehr im Abkommen vereinbart ist, nämlich einer Abgeltung der Minderheitsaktionäre – in diesem Fall der