Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 58. Sitzung / Seite 31

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Wohnungssystem mit Eigentum und auf der anderen Seite Eigentum! Nur dadurch können Parteibuch- und Pfründenwirtschaft abgebaut werden, und der Glaubwürdigkeit der Politik wäre wahrhaft ein guter Dienst erwiesen! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

10.19

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der in seinen Kernpunkten vom Redner erläuterte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, genügend unterstützt und wird im Hinblick auf seinen Umfang verteilt werden. Er steht zur Verhandlung.

Der Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Firlinger, Dr. Krüger, Dr. Ofner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975 und die Zivilprozeßordnung geändert werden (555 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (573 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

"Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, die Zivilprozeßordnung und das Gebührengesetz 1957 geändert werden"

2. In Artikel I Z 2 erhält lit. a die neue Bezeichnung "b)", ihr wird folgende neue lit. a vorangestellt:

"a) In Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

,2a. der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das vor dem 8. Mai 1945 errichtet worden ist, wenn durch das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Bauwesen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht älter als zehn Jahre sein darf, bestätigt wird, daß der Zustand der allgemeinen Teile des Gebäudes und des Mietgegenstandes durch eine Generalsanierung dem bei Neuerrichtung eines Gebäudes oder Neuschaffung eines Mietgegenstandes nach dem 8. Mai 1945 zumindest gleichwertig ist;‘"

3. In Artikel I Z 2 lit. b (neu) lautet § 16 Abs. 7 wie folgt:

"(7) Der nach Abs. 2 bis 6 höchstzulässige Hauptmietzins vermindert sich um 20 vH, wenn der Hauptmietvertrag nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c befristet ist. Im Fall einer Befristung nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b vermindert sich der Hauptmietzins nur dann, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde und die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Z 2a nicht vorliegen."

4. Artikel I Z 2 lit. b (alt) erhält die Bezeichnung "c)"; der Einleitungssatz lautet wie folgt: "Nach dem Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:"

5. In Artikel I Z 2 lit. c entfällt Abs. 7a; der bisherige Abs. 7b erhält die Bezeichnung "(7a)".

6. In Artikel I Z 2 lit. c entfallen in Abs. 7a (neu) die ersten beiden Ausdrücke "und 7a".

7. In Artikel I Z 2 lit. c wird in Abs. 7b der letzte Halbsatz durch folgenden Text ersetzt:

"sofern er diesen Anspruch in der Vereinbarung über die Umwandlung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach genau und endgültig bekanntgibt."


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