Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 58. Sitzung / Seite 32

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8. In Artikel I Z 2 erhält die lit. c die Bezeichnung "d)"; die Worte "bis 7a" werden durch "bis 7" ersetzt.

9. In Artikel I Z 7 lit. a wird in § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b nach den Worten "neu errichtet wurde" folgende Wortfolge eingefügt:

"und die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Z 2a nicht vorliegen"

10. In Artikel I wird nach Z 7 folgende Ziffer 7a eingefügt:

"7a. In § 30 Abs. 2 Z 4 wird am Ende des ersten Satzes folgender Satzteil eingefügt:

,es sei denn, der Mieter gibt die Leistung, soweit sie den von ihm zu entrichtenden Mietzins übersteigt, zur Hälfte an den Vermieter weiter‘"

11. In Artikel I Z 10 wird in § 49b Abs. 1 der Text "§ 16 Abs. 7 und 8" durch "§ 16 Abs. 1, 7 und 8" ersetzt.

12. In Artikel I Z 10 lautet der Satzanfang von § 49b Abs. 3 "§ 16 Abs. 7 in der Fassung"

13. In Artikel I Z 10 wird in § 49b Abs. 4 "7b" durch "7a" ersetzt.

14. In Artikel II erhält die Z 1 die Bezeichnung "1a"; ihr wird folgende neue Z 1 vorangestellt:

"1. § 14 Abs. 7 lautet:

,(7) Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte, die vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem Anlaß Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens oder später anteilige Tilgung der Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich der Darlehen aus öffentlichen Mitteln bezahlt haben, erwerben hierdurch den Anspruch auf Einräumung des Wohnungseigentums an ihrer Wohnung und dem zur Begründung von Wohnungseigentum notwendigen Mindestanteil. Sie sind berechtigt, vorzeitig anteilige Tilgung dieser Darlehen und allfälliger Eigenmittel des gemeinnützigen Bauträgers zur vollständigen anteiligen Ausfinanzierung zu leisten. Mit vollständiger Ausfinanzierung der anteiligen Grund- und Baukosten durch die Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten werden diese berechtigt, die Wohnungseigentumsbewerbern aus den §§ 23 bis 25 Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung, erwachsenden Ansprüche geltend zu machen. Kosten, Gebühren und öffentliche Abgaben, die sich aus der Nutzwertfestsetzung, Einräumung und Begründung des Wohnungseigentums ergeben, tragen die Wohnungseigentumsbewerber, wobei ihnen bei späterer Wohnungseigentumsbegründung in derselben Grundbuchseinlage durch andere Personen Anspruch auf anteiligen Ersatz gegen diese zusteht. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der geltenden Fassung, ist anzuwenden.‘"

15. In Artikel II Z 5 lit. a wird am Satzanfang von Artikel IV Abs. 1a folgender Text eingefügt:

"§ 14 Abs. 7,"

16. Nach Artikel V wird folgender Artikel VI angefügt:

"Artikel VI

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 172/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 wird in Tarifpost 5 Abs. 1 lautet Z 1:

"1. Im allgemeinen..........................1 v.H. aber insgesamt nicht mehr als 3 v.H.;"


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