Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 64. Sitzung / Seite 169

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diesen Time-Sharing-Verträgen meist völlig zu Recht geprellt gefühlt haben. Und das wundert mich nicht, weil aufgrund der mangelnden rechtlichen Absicherung und der Aussicht auf lukrative Gewinne der Boden tatsächlich sehr gut aufbereitet war, Glücksrittern und schnellen Abzockern Möglichkeiten zu eröffnen. (Zwischenruf des Abg. Böhacker. )

Das Teilzeitnutzungsgesetz schafft nun Mechanismen, durch die die Überrumplung des Verbrauchers verhindert werden soll. Vor allem soll auch zu einer Erhellung des oftmals sehr klein Gedruckten im Time-Sharing beigetragen werden. Künftig hat nämlich der Veräußerer von Time-Sharing-Objekten vor Abschluß eines Vertrages eine sehr umfassende Informationspflicht, vor allem auch in der Sprache des Käufers.

Was mich ganz besonders freut und was man nicht deutlich genug hervorheben kann, ist das Faktum, daß Österreich in einigen vor allem für die Verbraucher sehr wesentlichen Punkten deutlich über die Mindeststandards, die die EU vorschreibt, hinausgegangen ist. Das wird daran deutlich, daß auch sehr kurzfristige Benutzungsverträge bereits unter dieses Time-Sharing-Gesetz fallen. Es wurde die Informationspflicht gegenüber der EU-Richtlinie abgeändert, und auch die Möglichkeit der grundbücherlichen Absicherung für die Verbraucher im Insolvenzfall scheint mir eine deutliche Verbesserung für die österreichischen Verbraucher zu sein.

Ursprünglich war eine zehntägige Frist für einen eventuellen Rücktritt vorgesehen. Angesichts der nicht einfachen Verträge und in Anbetracht der Tatsache, daß solche Verträge oftmals im Rahmen von sogenannten Schnupperaufenthalten abgeschlossen werden, war diese zehntägige Frist jedoch zu kurz, und es freut mich daher besonders, daß jetzt nach Erhalt der Vertragsurkunde 14 Tage lang die Möglichkeit des Rücktrittes bestehen soll.

Ich denke, daß durch das heute zu beschließende Gesetz jenen Personen, die sich zum Abschluß eines solchen Time-Sharing-Vertrages entschließen, ein relativ guter Schutz geboten wird, möchte aber doch jedem zu bedenken geben, ob nicht die Kosten-Nutzen-Rechnung gerade in Anbetracht des relativ hohen Kapitaleinsatzes negativ ausfällt. Es sollte sich jeder zweimal, dreimal oder noch öfter fragen, ob 14 Tage Urlaub in einem Luxushotel in jedem gewünschten Urlaubsort dieser Welt letzten Endes nicht billiger und angenehmer sind als der Urlaub in einem Time-Sharing-Appartement! – Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

20.29

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort ist niemand mehr gemeldet. Damit ist die Debatte geschlossen.

Wir treten in das Abstimmungsverfahren ein, und ich bitte Sie daher, Ihre Plätze einzunehmen.

Wir kommen nun zur Abstimmung, die ich über jeden Ausschußantrag getrennt vornehme.

Zuerst gelangen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 586 der Beilagen.

Hiezu haben die Abgeordneten Dr. Fuhrmann, Dr. Fekter und Genossen einen Abänderungsantrag betreffend § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 eingebracht.

Da nur dieser eine Antrag vorliegt, lasse ich über diesen Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in der Fassung des Ausschußberichtes unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Fuhrmann, Dr. Fekter und Genossen abstimmen.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die dem ihre Zustimmung erteilen wollen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen daher sogleich zur dritten Lesung.

Im Falle Ihrer Zustimmung bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist in dritter Lesung angenommen, was ich ausdrücklich festhalte.

Ferner kommen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 587 der Beilagen.


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