Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 66. Sitzung / Seite 61

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Die Zulassung von mehr Flexibilität hinsichtlich der Normalarbeitszeit wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Das ist der entscheidende Schritt, der mit diesem Gesetz getan wird.

Ich glaube, das ist auch ein richtiger Schritt, denn die Kollektivvertragspartner sind jene, die vor Ort am besten beurteilen können, was notwendig ist und was zu verantworten ist, welche Maßnahmen sowohl im Sinne der Wirtschaft als auch im Sinne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umsetzbar, machbar und auch vernünftig sind. Daher bin ich sehr froh darüber, daß dieser politische Konsens, den Kollektivvertrag als Gestaltungselement der Flexibilisierung anzuwenden, erzielt und durchgesetzt werden konnte. (Beifall bei der SPÖ.)

Dieses Gesetz sieht auch vor – wenn kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, weil auf der Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht, oder wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung ermächtigt –, eine Zulassung durch Betriebsvereinbarungen zu ermöglichen, direkt mit den Betroffenen in ihrem gemeinsamen Interesse Regelungen zu treffen, aber unter Einbindung der zuständigen Interessenvertretung, der Gewerkschaft, da Betriebsvereinbarungen auch bei der Gewerkschaft hinterlegt und rechtzeitig an sie übermittelt werden müssen. Damit ist die Einbindung und auch die Chance, daß die Gewerkschaften die Entwicklung der flexiblen Arbeitszeit verfolgen können, sichergestellt. Ich glaube, daß das eine sehr wichtige Maßnahme ist.

Hinsichtlich der Meinung, daß aufgrund der Flexibilisierung Nachteile für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, möchte ich darauf verweisen, daß die Flexibilisierungsmöglichkeiten in diesem Gesetz so gestaltet sind, daß sie nur dann zunehmen, wenn auch die Ausgleichsmechanismen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser sind – im Sinne der Möglichkeit, Freizeitblöcke zu erarbeiten, zu erwirtschaften.

Wir alle wissen, daß größere Freizeitblöcke den Arbeitnehmern mehr Chancen auf Erholung, auch mehr Chancen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bieten, also mehr Zeitsouveränität geben, um diese Zeit besser zu nutzen.

Ich möchte betonen, daß die Tagesnormalarbeitszeit bei den Durchrechnungsmodellen in der Regel mit neun Stunden begrenzt bleibt und es zu keiner generellen Normalarbeitszeit von zehn Stunden kommt. Eine Zehn-Stunden-Normalarbeitszeit ist eben nur bei längeren Freizeitblöcken und nach Vereinbarung möglich, wenn es zu einer Viertagewoche kommen sollte.

Ebenso ist auch eine Durchrechnung über mehr als ein Jahr hinaus nur bei einem blockweisen Zeitausgleich möglich. Wir alle wissen, daß das sicher nicht für eine große Zahl von unselbständig Erwerbstätigen wichtig und möglich ist, aber längere Freizeiträume für Bildungszwecke, wie zum Beispiel Sabbaticals, können nur über einen solchen Weg erreicht werden.

Ich meine daher, daß es wichtig ist, daß das Gesetz den Kollektivvertragspartnern die Chance zu einer derartigen Gestaltungsmöglichkeit gibt.

Ich möchte darauf verweisen – weil uns der Arbeitnehmerschutz in diesem Zusammenhang ein besonderes Anliegen ist –, daß die Flexibilisierung nicht einseitig zu Lasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geht, da vorgesehen und sehr ausdrücklich vermerkt ist, daß die Lage der Tagesnormalarbeitszeit jedenfalls zu vereinbaren und daher auch für die einzelne Arbeitnehmerin, den einzelnen Arbeitnehmer nachvollziehbar ist. Damit ist der Arbeitnehmer vor einer willkürlichen einseitigen Verfügung durch den Arbeitgeber geschützt. Es wird damit leichter möglich, Arbeitszeit, Freizeit und Familienleben auch bei flexibler Arbeitszeitgestaltung in Einklang zu bringen.

Die Durchrechnung der Normalarbeitszeit bedeutet keinesfalls, daß Überstunden generell abgeschafft werden – in der Debatte wird sehr oft versucht, diesen Eindruck zu vermitteln.

Ich möchte auch ausdrücklich sagen, daß jener Hinweis auf eine Studie der Arbeiterkammer, wonach 10 Milliarden Schilling Verlust für Arbeitnehmer eintreten werden, in diesem Zusammenhang sachlich nicht richtig ist. Wiederholt wurde auch von der Arbeiterkammer festgestellt, daß die Behauptungen, die fälschlicherweise aufgestellt wurden, nicht in Verbindung mit der


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite