Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 66. Sitzung / Seite 62

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Arbeitszeitflexibilisierung und nicht in Verbindung mit dem derzeit diskutierten Gesetz stehen, sondern fiktive Hochrechnungen waren, die zeigen, was es bedeuten würde, wenn überhaupt keine Überstunden und Zuschläge im gesamten Arbeitsvolumen anfallen würden, und welches Gesamtvolumen sich fiktiv errechnet.

Ich glaube, diese Klarstellung ist wichtig, um der weiteren Debatte jene Seriosität zu geben, die dieses Thema nach meiner Überzeugung verdient.

Beträgt nämlich die Arbeitszeit mehr als 40 Stunden pro Woche oder mehr als 8 beziehungsweise 9 Stunden am Tag und tritt nicht innerhalb des Durchrechnungszeitraumes ein Ausgleich durch entsprechend kürzere Arbeitszeiten ein, liegen nach wie vor zuschlags- und ausgleichspflichtige Überstunden vor. Ich möchte das wirklich mit allem Nachdruck unterstreichen, weil ich meine, man sollte eine Verunsicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei dieser wichtigen Frage vermeiden.

Vergangene Woche habe ich Gespräche mit Vertretern der Regierung und auch mit Sozialpartnern in den Niederlanden geführt, weil wir die Information bekommen haben, daß in Holland seit Jahren versucht wird, Modelle zu entwickeln, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und Beschäftigungschancen zu sichern, zu verbessern.

Auch in der holländischen Diskussion spielt die Arbeitszeitflexibilisierung, die Arbeitszeitgestaltung eine ganz entscheidende Rolle. Die Regierung hat den Sozialpartnern die weitgehende Verantwortung der Ausschöpfung der Potentiale im Sinne einer Verbesserung der Beschäftigungschancen und des Nützens der Möglichkeiten der Wirtschaft in Verbindung mit Beschäftigungssicherung übertragen. – Ich glaube, dieser Schritt war richtig, denn die Beschäftigungsdaten in Holland zeigen, daß es gelungen ist, die Arbeitslosigkeit zu reduzieren und mehr Beschäftigung zu sichern.

Nicht immer sind alle Modelle zu 100 Prozent auf eine andere nationale Volkswirtschaft übertragbar. Für mich war es aber sehr wichtig, in diesen Gesprächen die Bestätigung dafür zu bekommen, daß unser Weg richtig ist. Ich hoffe, daß die Sozialpartner in gemeinsamer Verantwortung die Flexibilisierung zur Arbeitsplatzsicherung, Beschäftigungssicherung und Arbeitsplatzschaffung nützen werden.

Erlauben Sie mir, sehr geschätzte Damen und Herren, noch einige grundsätzliche Bemerkungen zum Thema Sonntags- und Feiertagsarbeit. – Wie ist die derzeitige Rechtslage?

Für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft normiert das Arbeitsruhegesetz ein grundsätzliches Arbeitsverbot für das Wochenende – eben von Samstag mittag bis inklusive Sonntag – und auch für Feiertage. Kein gesetzliches Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot gibt es im öffentlichen Dienst, für Lehr- und Erziehungskräfte, für Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie für einige spezifisch genannte Berufsgruppen wie zum Beispiel Hausbesorger, Hausgehilfen, Schauspieler und auch Heimarbeiter.

Das Gesetz legt die Kriterien fest, bei deren Vorliegen Arbeit am Wochenende und am Feiertag erlaubt ist. Neben gesetzlichen Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten – ich meine damit die Bewachung und auch Umbauarbeiten während eines Betriebsstillstandes – und für außergewöhnliche Fälle gibt es einen Katalog von Voraussetzungen für eine Verordnungsermächtigung, wobei die Verordnungsermächtigung sowohl seitens des Sozialministers, des Wirtschaftsministers als auch seitens des Landeshauptmanns wahrgenommen werden kann. Es geht daraus hervor, unter welchen Voraussetzungen Verordnungen zu erteilen sind

Ich sage das jetzt hier ganz bewußt und sehr gezielt, da eben diejenigen, die Verordnungen erteilen werden und erteilen sollen, an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden sind. Weder der Wirtschaftsminister noch der Sozialminister haben die Möglichkeit, an diese Verordnungsermächtigung auch soziale Kriterien zu binden und zu sagen, diese Ermächtigung gilt nur, sofern für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begleitende Maßnahmen gesetzt sind – das wäre also etwas, das man aus sozialpolitischer Sicht als wünschenswert erachten würde, was aber derzeit im Gesetz nicht vorgesehen ist.


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